VG Halle: Vorausleistung in Höhe von 80 % der voraussichtlichen Beitragsschuld rechtmäßig
Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ist ein Grundstück grundsätzlich erst dann von einer leitungsgebundenen öffentlichen Abwassereinrichtung bevorteilt, wenn der aus der Anschlussmöglichkeit resultierende Vorteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer sicher geboten wird. Das bedeutet, dass der Hauptsammler auf dem Weg zum Klärwerk durchgehend über Grundstücke verlaufen muss, die im öffentlichen Eigentum stehen. Verläuft er über private Grundstücke, muss er durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit gesichert sein. Soweit im letzteren Fall Sicherheiten fehlen, kann die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück nicht entstehen und ein Herstellungsbeitrag nicht erhoben werden.
Das VG Halle hatte die Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheids auf die voraussichtliche Beitragsschuld eines Grundstücks im Eilverfahren zu bewerten. Vor dem Grundstück befindet sich seit dem Jahr 2021 ein Mischwassersammler, an den das Grundstück angebunden und anfallendes Schmutzwasser zentral im Klärwerk entsorgt werden kann. Unstreitig lagen für den Hauptsammler nicht für alle Grundstücke gesicherte Leitungsrecht vor. Der von unserer Kanzlei vertretene Zweckverband erhob deshalb Vorausleistungen in Höhe von 80 % der voraussichtlichen Beitragsschuld. Er begründete den gewählten Prozentsatz damit, dass trotz fehlender Leitungsrechte die öffentliche Einrichtung ohne Einschränkung genutzt werden kann.
Das VG Halle hält die Höhe von 80 % der voraussichtlichen Beitragsschuld im Beschluss vom 22.09.2025 – 4 B 281/25 HAL für angemessen. Zudem hat der Zweckverband sein Ermessen innerhalb des ihm zustehenden Ermessensspielraums ordnungsgemäß ausgeübt.
Nach Auffassung des Gerichts fehlt es auch nicht an der erforderlichen Prognosesicherheit, dass künftig ein Beitrag entsteht, weil völlig offen sei, ob der Zweckverband die benötigten Leitungsrechte von den Eigentümern, über deren Grundstücke der Hauptsammler verläuft, erhält. Eine solche Prognosesicherheit sieht weder die Satzung noch § 6 Abs. 7 KAG LSA vor.
Abgesehen davon hat der Zweckverband im Verfahren erklärt, dass er im Falle der Verweigerung der Eintragung der Leitungsrechte die Sicherung durch Verfahren nach § 93 WHG durchsetzen wird.
Ein Klageverfahren zu dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ist noch anhängig. Wir werden Sie über den Ausgang dieses Verfahrens informieren.
Dr. Nadine Däumichen
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Fachanwältin für Vergaberecht