VG Halle zu kommunaler Entschädigungssatzung
Mit Urteil vom 26.08.2025 – 3 A 168/23 HAL hat das Gericht die Klage einer Stadt in Sachsen-Anhalt gegen eine Beanstandungsverfügung des Landesverwaltungsamts betreffend eine kommunale Entschädigungssatzung abgewiesen.
Die klagende Stadt hatte ihre Satzung über die Entschädigung von Mitgliedern des Stadtrates und anderen ehrenamtlich Tätigen geändert und dabei u.a. Entschädigungen für Stellvertreter und Funktionen vorgesehen, für die in der Kommunal-Entschädigungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KomEVO) keine Entschädigungstatbestände vorgesehen waren. Das Landesverwaltungsamt beanstandete die entsprechenden Regelungen der kommunalen Entschädigungssatzung, weil sie gegen § 6 Abs. 3 und Abs. 4 der Kommunal-Entschädigungsverordnung verstoße. Diese sehe außerhalb der Verhinderungsvertretung keine Entschädigungen für Vertreter des Vorsitzenden des Stadtrates, für Vertreter des Ortsbürgermeisters und keine Entschädigung für Fraktionsgeschäftsführer neben dem Fraktionsvorsitzenden und den Fraktionsmitarbeitern vor.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Beanstandungsverfügung blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hielt die Beanstandung der betreffenden Regelungen für rechtmäßig. Die Entschädigungsregelungen zur „arbeitsteiligen Dauerstellvertretung“ des Stadtratsvorsitzenden und der Ortsbürgermeister und für einen Fraktionsgeschäftsführer verstießen gegen die Kommunal-Entschädigungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Zwar ermächtige § 35 Abs. 2 KVG LSA die Gemeinden, angemessene Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige in einer kommunalen Satzung zu regeln. Allerdings ermächtige § 35 Abs. 4 KVG LSA das zuständige Ministerium, durch Verordnung Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen für Aufwandsentschädigungen zu treffen. Nach § 3 KomEVO müssten die kommunalen Satzungen die Entschädigungen im Rahmen dieser Verordnung regeln. Die insoweit abschließende Kommunal-Entschädigungsverordnung sehe Entschädigungen nur für den Fall einer Verhinderung des Stadtratsvorsitzenden und der Ortsbürgermeister vor. Eine dauerhafte aufgabenteilige Stellvertretung sei dagegen nicht vorgesehen. Gleiches gelte für die Funktion eines Fraktionsgeschäftsführers.
In der Vorgabe abschließender Regelungen in der Kommunal-Entschädigungsverordnung und dem damit verbundenen Verbot der Gemeinde, weitere Entschädigungstatbestände zu regeln, liege kein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung. Zwar liege in den Vorgaben der Kommunal-Entschädigungsverordnung ein Eingriff in die kommunale Organisationseinheit. Dieser Eingriff finde seine Rechtfertigung jedoch in der Erwägung, die Aufwandsentschädigungen innerhalb des Landes zu harmonisieren und die finanzielle Belastung der Kommunen gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gering zu halten. Daraus resultiere die Einschränkung hinsichtlich der zu entschädigenden ehrenamtlichen Tätigkeiten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Dr. Sebastian Schmuck
Rechtsanwalt