von Nele Harpke-Gläser
(Kommentare: 0)

VG Leipzig: Verpflichtung zum Müllbehältertransport über 250 Meter ist unverhält-nismäßig

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat in mehreren von uns geführten Verfahren zugunsten unserer Mandanten entschieden, dass die zuständige Behörde gegenüber Abfallverpflichteten nicht anordnen kann, dass diese Abfallbehälter an einem über 250 Meter entfernten Platz bereitstellen müssen.

Unsere Mandanten sind Eigentümer und Anwohner einer Stichstraße. Im Zuge einer arbeitsschutzrechtlichen Überprüfung stellte die zuständige Stadtreinigung fest, dass die Befahrung der Stichstraße in jedenfalls eine Richtung rückwärts erforderlich sei, weil kein ausreichend großer Wendehammer zur Verfügung stünde. Rechtlich sei dieses Rückwärtsbefahren aus Unfallverhütungsschutzgründen jedoch nicht zulässig. Die Stadtreinigung änderte in der Folge die (vorher jahrelang ausgeübte) Praxis, verweigerte die Befahrung mit Abfallsammelfahrzeugen und ordnete die Bereitstellung der Abfallbehälter an der über 250 Meter entfernten Einfahrt in die Stichstraße an.

Das Verwaltungsgericht sah darin eine Überschreitung des gesetzlich vorgesehenen Ermessens. Die Anordnung sei unverhältnismäßig und die Verpflichtung zur Bereitstellung von (mehreren) Abfallbehältern an einem über 250 Metern entfernten Platz sei unzumutbar. Die Stadtreinigung würde mit dieser Anordnung ihre eigene Pflicht zum Einsammeln des Abfalls unzulässigerweise auf die Bürger übertragen.

Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Stichstraße um den Teil einer historisch gewachsenen Eigenheimsiedlung handele – nicht hingegen um eine ungewöhnliche Lage im Außenbereich, wo aus wirtschaftlichen Zwänge andere Maßstäbe anzusetzen sein könnten. Dass die Stadtreinigung insofern regelmäßig auch „enge“ Straßen befahren muss, habe sie bei der Anschaffung der Entsorgungsfahrzeuge ebenso wie bei der Festlegung dazu, welche Straßen überhaupt für die Abfallsammlung befahrbar sein sollen, zu beachten.

Das Verwaltungsgericht Leipzig folgte damit dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht, welches im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden hatte, dass eine Wegstrecke von bis zu 300 Metern noch zumutbar sein könne. Insbesondere widersprach das Verwaltungsgericht insoweit dem vom Oberverwaltungsgericht angeführten Argument, dass die überlassungspflichtigen Personen in dafür bereitgestellten Abfallsäcken in ihren eigenen PKWs zum Sammelort fahren könnten. Das Oberverwaltungsgericht würde mit dieser Begründung die der Stadtreinigung obliegende Aufgabe des „Einsammelns von Abfall“ auf die Überlassungspflichtigen übertragen.

Ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bestand haben wird ist offen – die unterliegende Kommune hat Berufung eingelegt, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Hauptsache bleibt abzuwarten.

Torsten Geißler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

SchmuckDäumichen Rechtsanwälte

Wir sind spezialisiert auf öffentliche Aufgabenträger wie Kommunen und Landkreise, Zweckverbände, Sozialversicherungsträger und Hochschulen. Wir beraten und vertreten außerdem Unternehmen und Privatpersonen.

Kontaktieren Sie uns

SchmuckDäumichen Rechtsanwälte
Sebastian-Bach-Straße 13
04109 Leipzig
Tel 0341 908 57-0
Fax 0341 908 57-29
E-Mail Kanzlei@Schmuck-Daeumichen.de

© 2026 SchmuckDäumichen Rechtsanwälte / Webdesign by C2media
You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly.