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VG Leipzig: Vorrang privater Kita-Träger

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat in einem Eilverfahren, Beschl. v. 08.09.2025 - 5 L 681/25, entschieden, dass § 9 Abs. 2 SächsKitaG und § 3 Abs. 1 SGB VIII nicht nur eine Vielfalt der Konzepte, sondern auch eine Vielfalt der Träger fordere. Damit sollen private Träger vorrangig tätig sein.

Hintergrund der Entscheidung ist ein Beschluss des Gemeinderates der beklagten Gemeinde, die Vereinbarung mit einem privaten Träger über den Betrieb einer Kindertageseinrichtung zu kündigen, um die Einrichtung zukünftig in kommunaler Regie führen zu können. Mit Ausnahme kirchlicher Einrichtungen hatte die Gemeinde allen privaten Trägern gekündigt. Der Träger verlangt in dem Eilverfahren eine Fortführung der Kindertageseinrichtung.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag insoweit stattgegeben, als die Gemeinde vorläufig weiterhin die Betriebskosten aufbringen muss.

Die Kündigung der Vereinbarung sei rechtswidrig. Die Jugendhilfe sei vom Prinzip der "Pluralität der Jugendhilfe" geprägt. Zwar sei umstritten, ob bereits aus § 4 Abs. 2 SGB VIII ein absoluter Vorrang der freien Jugendhilfe zu folgern ist. Dies könne aber dahinstehen, da sich der sächsische Gesetzgeber entschieden habe, das Vorrangprinzip mit § 9 Abs. 2, 3 SächsKitaG landesrechtlich ausdrücklich zu normieren. Aus § 9 Abs. 2 SächsKitaG folge, dass privaten Trägern bei der Auswahl Vorrang zukommt und aus § 9 Abs. 3 SächsKitaG ergebe sich, dass gemeindliche Kindertagesstätten nachrangig sind.

Diese Grundsätze müssten auch von den Gemeinden beachtet werden, auch wenn sie nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach §§ 65 ff. SGB VIII sind. § 4 Abs. 2 SGB VIII richte sich nicht an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern an "die öffentliche Jugendhilfe". § 8 Satz 1 SächsJHG bestimme, dass Gemeinden Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen. Sie gehörten damit zu der öffentlichen Jugendhilfe. Ein Konzept, das freie Träger gänzlich aus der Kindertagesstättenlandschaft ausschließt, sei mit § 9 Abs. 2, Abs. 3 SächsKitaG nicht vereinbar.

Ob die Regelungen in § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SächsKitaG, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 SGB VIII lediglich objektiv-rechtliche Qualität haben oder auch subjektiv-rechtliche Ansprüche vermitteln können, erscheine derzeit als offen. Diese Frage könne jedoch dahinstehen, da die Beteiligten bereits die Rahmenvereinbarung geschlossen haben. Solche vertraglichen Absprachen begründeten jedenfalls den Anspruch der Beteiligten bei der Wahrnehmung vertraglicher Gestaltungsrechte nicht gegen objektiv-rechtliche Vorgaben zu verstoßen. 

Das von der beklagten Gemeinde verfolgte Konzept verstoße gegen § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SächsKitaG, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 SGB VIII. Dieses Konzept führe nicht nur reflexartig zu Einschränkungen der Pluralität, sondern beabsichtige diese. Die von der Antragsgegnerin geplante Uniformität und Homogenität der Kindertagesstätten laufe den Zielen des Bundesgesetzgebers und des Landesgesetzgebers diametral zuwider. Die von der Gemeinde angeführten Ziele der Zentralisierung der Aufnahme von Kindern und der Planung der Auslastung sowie der verstärkten Einflussnahme auf die Kindertagesstätten sowie der Ausweitung des bisherigen Prüfrechts hinsichtlich der Betriebsausgaben hin zu einer aktiveren Einflussnahme auf die Kosten seien keine hinreichenden Motive für die geplanten Maßnahmen. Mit der Vereinheitlichung mögen Vorteile bei der Koordinierung und den Kosten einhergehen, allerdings habe der Gesetzgeber diese Vorteile bewusst untergeordnet, als er das Prinzip der Pluralität geschaffen hat. Über diese Wertung könne sich die Gemeinde nicht hinwegsetzen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren wird dazu beitragen, Klarheit in die Auslegung der Regelungen in § 9 SächsKitaG zu bringen. Wenn die vom Verwaltungsgericht Leipzig vorgenommene Auslegung der Regelungen bestätigt wird, ist es den Gemeinden verwehrt, eine (Re-)Kommunalisierung der Kindertageseinrichtungen mit Kostenvorteilen und besseren Kontrollmöglichkeiten zu begründen.

Dr. Sebastian Schmuck
Rechtsanwalt

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