von Nele Harpke-Gläser
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VG Magdeburg: Einstellung Trinkwasserversorgung wegen Zahlungsverzug

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 12.05.2025 - 9 B 109/25 MD erstmalig entschieden, dass es sich bei der Einstellung der Wasserlieferung und der Wiederaufnahme der Lieferung nicht um Verwaltungsakte, sondern um Realakte (schlicht-hoheitliche Maßnahmen) handelt.

Somit kann der betroffene Grundstückseigentümer gegen die Einstellung nur im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch ein Verwaltungsgericht oder einer Leistungsklage vorgehen. Der öffentliche Wasserversorger muss keinen Bescheid zur Anordnung der Einstellung der Wasserlieferung erlassen, der mit Widerspruch oder Klage angegriffen werden könnte.

Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass eine Einstellung der Trinkwasserversorgung grundsätzlich rechtlich zulässig ist. Nur für den Fall, dass der Gebührenschuldner darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt, wäre eine Einstellung rechtswidrig. Führt z. B. die Einstellung der Trinkwasserlieferung eindeutig dazu, dass ein Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt werden muss, würde sich die Einstellung der Wasserlieferung als unverhältnismäßig erweisen, wenn diese bei dem Gebührenschuldner zu irreparablen Schäden führt. Hierfür ist der Gebührenschuldner darlegungs- und beweispflichtig.

Das Gericht wies darauf hin, dass nicht jede vom Versorger beabsichtigte Einstellung der Wasserversorgung dauerhafter Natur ist, da der Versorger mit der Liefersperre lediglich auf den aktuellen Zahlungsverzug reagiert.

Im zu entscheidenden Fall stand nach Auffassung des Gerichts die Einstellung der Wasserlieferung nicht außer Verhältnis zum Zahlungsverzug in Höhe von 11.793,44 Euro.

Die Antragstellerin hatte u. a. geltend gemacht, die Einstellung der Wasserlieferung führe dazu, dass der auf der Liegenschaft nach Schließung des Freizeitbades noch betriebene Hotelbetrieb mit angeschlossener Gastronomie für die Dauer der Unterbrechung der Wasserlieferung eingestellt werden müsse. Dies allein genügt nach Auffassung des Gerichts nicht, um die Liefersperre als unverhältnismäßig anzusehen. Der Gebührenschuldner habe mit einer Liefersperre rechnen müssen, weil er im Erhebungszeitraum 2023 den Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist und in der Vergangenheit auch keine Maßnahmen ergriffen hat, um die ausstehende Schuld zu tilgen.

 

Dr. Nadine Däumichen
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Fachanwältin für Vergaberecht

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