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Von der Drei-Tages-Fiktion zur Vier-Tages-Fiktion - Änderungen in § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG

Mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) vom 15.07.2024 gingen neben einer konstitutiven Neufassung des Postgesetzes (PostG) zahlreiche Änderungen in weiteren Gesetzen einher. Dies ist unter anderem auch der Anpassung der Laufzeitvorgaben für Brief- und Paketsendungen geschuldet. Sah § 2 Nr. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) noch vor, dass 80 Prozent der an einem Werktag eingelieferten Briefsendungen am folgenden und 95 Prozent am zweiten auf die Einlieferung folgenden Werktag zugestellt werden müssen, so sollen nach § 18 Abs. 1 PostG nunmehr 95 Prozent der Briefsendungen spätestens am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden und 99 Prozent der Sendungen am vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum PostModG wird sich hiervon eine verlässlichere, effizientere und nachhaltigere Postversorgung versprochen.

Mit Art. 2 PostModG wurde auch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angepasst und unter anderem in § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG die Wörter „am dritten Tag" durch die Wörter „am vierten Tag" ersetzt. Für die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG bedeutet dies, dass der Zugang eines Verwaltungsaktes nunmehr statt bereits am dritten erst am vierten Tag nach Aufgabe zur Post fingiert wird. Dies ist bei der künftigen Berechnung von Rechtsbehelfsfristen und deren Einhaltung zu berücksichtigen.

Die Änderungen im VwVfG traten gem. Art. 43 Abs. 1 PostModG am 01.01.2025 in Kraft. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass gem. § 102a VwVfG für alle vor dem 01.01.2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren, das VwVfG in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung anzuwenden ist. Für solche Verfahren gilt daher weiterhin die Drei-Tages-Fiktion des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG a.F. Für alle ab dem 01.01.2024 begonnen Verwaltungsverfahren kommt es hingegen auf den Zeitpunkt an, zu welchem der Verwaltungsakt zur Post aufgegeben wurde. Ist die Postaufgabe vor dem 01.01.2025 erfolgt, so gilt ebenfalls noch die Drei-Tages-Fiktion des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG a.F. Erfolgte die Aufgabe zur Post erst ab dem 01.01.2025, so gilt nunmehr, dass der Zugang am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post fingiert wird.

Timo Klann
Rechtsanwalt

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