Was ist ein Wasserfahrzeug im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 2 SächsBRKG?
In einem von uns vertretenen Verfahren hatte sich das Verwaltungsgericht Leipzig u.a. mit den Fragen zu befassen, was ein Wasserfahrzeug im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 2 SächsBRKG, wer dessen Halter ist und ob bei einem bewussten Kentermanöver eine Anscheinsgefahr vorliegt.
Auf einem See im Gemeindegebiet war bei stürmischen Wetter ein Katamaran mit zwei Personen gekentert. Passanten riefen daraufhin den Notruf, woraufhin Feuerwehrfahrzeuge mehrerer Gemeinden ausrückten, den See nach den Personen absuchten und diese an Land brachten.
Die Eigentümerin, eine GmbH, und die beiden Bootsführer erklärten, das Kentern bewusst zu Übungszwecken verursacht zu haben. Dabei habe einer der Bootsinsassen versehentlich die Arretierung einer Querverstrebung gelöst, wodurch der Katamaran auseinander gebrochen sei. Eine Rettung der Personen sei nicht erforderlich gewesen, da sie das Ufer aus eigener Kraft hätten erreichen können. Es fehle daher an einer Gefahr, die einen Einsatz der Feuerwehr gerechtfertigt hätte. Der Katamaran sei auch kein Wasserfahrzeug gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 SächsBRKG. Jedenfalls beim Eintreffen der Rettungskräfte seien die Einzelteile des Katamarans kein Wasserfahrzeug mehr gewesen. Schließlich habe ein Katamaran auch keinen Halter.
Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die gegen den von der Gemeinde erlassenen Kostenbescheid mit Urteil vom 07.05.2026 – 3 K 1762/24 – abgewiesen.
Eine Gefahr habe vorgelegen. Dabei sei auf den Sach- und Kenntnisstand der Behörde zu Beginn des Einsatzes abzustellen. Der Gefahrenbegriff werde insoweit sowohl bei der Gefahrenabwehr als auch bei der Kostenpflicht gleichbedeutend verstanden und umfasse nach polizeirechtlichen Grundsätzen auch die Anscheinsgefahr. Eine solche lag aufgrund der Alarmierung durch Passenten, die das gekenterte Boot und die Personen im Wasser gemeldet hatten, vor.
Der Katamaran sei trotz der Beschädigung beim Kentermanöver ein Wasserfahrzeug im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 2 SächsBRKG gewesen. Zum einen lasse sich die Gefahr kausal auf den Zeitpunkt des Kenterns zurückführen, in welchem der Katamaran noch unbeschädigt war. Zum anderen würde es die Regelungen des § 69 Abs. 2 Nr. 2 SächsBRKG ad absurdum führen, wenn sie nicht gerade auch auf Fälle anwendbar wären, in denen die Gefahr unmittelbare Konsequenz der Beschädigung bzw. Zerstörung des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs ist.
Die Klägerin sei auch Halterin des Katamarans gewesen. Halter des Fahrzeugs sei derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Wenn eine Partei geltend machen will, dass die Verfügungsbefugnis einem Dritten zusteht, müsse sie unter Angabe von Einzelheiten lückenlos einen stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass die Verfügungsbefugnis über das betreffende Fahrzeug einem anderen zusteht. Dafür war hier nichts ersichtlich.
Es bedurfte nach Auffassung des Gerichs auch keiner besonderen Begründung zur Auswahl der Klägerin als Gesamtschuldnerin neben dem als Kostenschuldner herangezogenen Bootsführer.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Dr. Sebastian Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht