von Nele Harpke-Gläser
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Wiedereinführung der Wehrpflicht und „Neuer Wehrdienst“

Mit dem Anfang 2026 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Reaktivierung der Wehrpflicht geschaffen. Zugleich soll die Attraktivität des Wehrdienstes für junge Menschen gesteigert werden.

Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und kann auf freiwilliger Basis um mindestens einen, längstens fünf Monate verlängert werden. Wer sich freiwillig für einen Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten verpflichtet, erhält die Rechtsstellung eines Soldaten und kann zusätzliche Leistungen im Bereich der Fahrerlaubnis, der Berufsförderung und der Dienstzeitversorgung erhalten.

Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr hat nunmehr die Befugnis zum Zwecke der Wehrerfassung Meldedaten, wie etwa Vor- und Familienamen sowie Adresse abzurufen.

Wehrpflichtige Männer ab dem Geburtsjahrgang 2008 müssen nach Aufforderung einen (Online-)Fragebogen ausfüllen. Es werden persönlichen Angaben und unter anderem eine Selbsteinschätzung zur körperlichen Leistungsfähigkeit sowie die Bereitschaft zum Dienst in der Bundeswehr abgefragt. Die Nichtabgabe begründet eine Ordnungswidrigkeit. Frauen ist die Beantwortung des Fragebogens freigestellt.

Ab dem 01.07.2027 sind dann verpflichtende Musterungen für die kompletten Geburtenjahrgänge vorgesehen, schrittweise beginnend mit dem Geburtenjahrgang 2008. Die Musterung dient der Feststellung ob und inwieweit ungediente Wehrpflichtige für den Wehrdienst zur Verfügung stehen. Über das Ergebnis erhält der Wehrpflichtige einen Musterungsbescheid. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Musterung ist eine polizeiliche Vorführung möglich.

Ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entbindet nicht davon, den Fragebogen ausfüllen und zurückschicken oder sich der Musterung unterziehen zu müssen.

Nach der Musterung werden diejenigen, die sich freiwillig gemeldet haben, in Abhängigkeit von der vereinbarten Einplanung in eine konkrete Verwendung, einberufen. Hierzu erhält der Wehrpflichtige einen gesonderten Einberufungsbescheid.

Melden sich von den für tauglich Befundenen nicht genügend Freiwillige zum Wehrdienst, kann per Gesetz über die Einsetzung einer Bedarfswehrpflicht entschieden werden. Voraussetzung dafür ist, dass die verteidigungspolitische Lage oder die Personallage der Streitkräfte dies erfordert.

Übersteigt nach Einführung einer Bedarfswehrpflicht die Zahl der dann zur Verfügung stehenden Wehrpflichtigen eines Jahrgangs doch wieder den Bedarf der Streitkräfte kann zur Auswahl der einzuberufenden Wehrpflichtigen ein Zufallsverfahren vorgesehen werden, wenn andere Maßnahmen zur Abhilfe nicht genügen. Auswahlkriterien die vorrangig zur Anwendung gelangen sollen, sind derzeit offen und müssten durch ein späteres „Bedarfs-WPflG“ festgelegt werden. Ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, die Entscheidung über die Einberufung zum Wehrdienst von einem zufallsbasierten Verfahren abhängig zu machen, ist offen.

Timo Klann
Rechtsanwalt

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