Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einbau eines Klima-Splitgeräts
Die Ausgangssituation:
In der Mandanten-Zeitschrift März 2026 hatte ich zur Thematik von Klimaanlagen in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) auf drei Entscheidungen des BGH verwiesen und hierbei ein Urteil näher erläutert. Den Entscheidungen lagen jeweils Sachverhalte zugrunde, bei denen die GdWE den Einbau eines Klimageräts genehmigt hatte und ein Wohnungseigentümer diesen Genehmigungsbeschluss angefochten hat. Nunmehr hatte sich der BGH mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Wohnungseigentümer einen durchsetzbaren Anspruch auf die Genehmigung zum Einbau eines Klima-Splitgeräts hat, obgleich die Gemeinschaft seinen Beschlussantrag abgelehnt hat.
Das Urteil vom 17. Juli 2026, V ZR 162/25:
Die Kläger erhoben gegen die Ablehnung ihres Beschlussantrages zum Einbau eines Klima-Splitgeräts eine Beschlussersetzungsklage, bei der das Gericht den verwehrten Beschluss mit Verbindlichkeit für die GdWE fassen soll. Das Landgericht hat einen Gestattungsbeschluss zugunsten der klagenden Eigentümer gefasst. Der BGH hat dieses Urteil mit einer ausführlichen Begründung zu den „Spielregeln“ bei baulichen Veränderungen nach § 20 Abs. 3 WEG bestätigt. Im Ausgangspunkt betont der BGH den Beschlusszwang für alle baulichen Veränderungen innerhalb einer GdWE – bauliche Veränderungen ohne einen Beschluss der GdWE sind rechtswidrig. Für die sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen nach § 20 Abs. 2 WEG (z.B. Einrichtungen zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder Umgestaltung für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen) besteht im Regelfall ein Anspruch des Wohnungseigentümers auf Gestattung dieser Maßnahmen.
In seiner nunmehrigen Entscheidung betont der BGH, dass auch für bauliche Veränderung im Sinne § 20 Abs. 3 WEG ein Anspruch auf Gestattung bestehen kann, wenn entweder kein anderer Wohnungseigentümer im Sinne der gesetzlichen Regelung beeinträchtigt wird oder alle beeinträchtigten Wohnungseigentümer einverstanden sind. Für die Feststellung, was relevante Beeinträchtigungen sind, aufgrund derer die Genehmigung zu versagen ist, sieht der BGH selbst größere Eingriffe in die Substanz - z. B. bei Fassadendurchbrüchen - nicht von vornherein als erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG an. Nach Aussage des BGH bestand eine Intention des WEMoG im Jahr 2020 darin, bauliche Veränderungen in einer GdWE leichter zu ermöglichen. Eine eng begrenzte Anwendung des § 20 Abs. 3 WEG würde der vom Gesetzgeber gewollten „Veränderungsoffenheit“ (so der BGH) widersprechen. Daher müssen die Wohnungseigentümer in vielen Fällen die Installation von Klimaanlagen, die zwangsläufig mit Geräuschentwicklungen und Abwärme verbunden sind, hinnehmen. Mögliche Abwehransprüche bei (erheblichen) Störungen aus dem Betrieb der Anlage werden hiervon allerdings nicht berührt.
Dr. Peter Höfler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht