von superuser
(Kommentare: 0)

Zum korrekten Umgang mit schwerbehinderten Menschen im Bewerbungsverfahren im öffentlichen Dienst

In einem aktuellen Verfahren hatte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 29.07.2025 – 5 SLa 44/24) über die Frage zu entscheiden, ob eine öffentliche Arbeitgeberin gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoßen hat, indem sie einem schwerbehinderten Bewerber die Teilnahme am Vorstellungsgespräch aufgrund (einer einmaliger) terminlicher Überschneidungen verweigerte. Der Fall verdeutlicht, welche Pflichten Arbeitgeber im Bewerbungsverfahren gegenüber schwerbehinderten Menschen haben und unter welchen Umständen eine Entschädigung nach dem AGG in Betracht kommt.

Der schwerbehinderte Kläger bewarb sich bei der beklagten Stadt auf die ausgeschriebene Position als „Leiter*in Abteilung Migrationsamt“. Die ausgeschriebene Stelle war grundsätzlich auch für schwerbehinderte Menschen geeignet und in seinem Lebenslauf hatte der Kläger seine Schwerbehinderung ausdrücklich angegeben. Bei der Beklagten bestehen sowohl ein Personalrat als auch eine Schwerbehindertenvertretung. Nach Prüfung der Unterlagen wurde der Kläger per E-Mail zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Noch am selben Tag bat er um eine Verlegung des Termins, da er sich zu diesem Zeitpunkt im bereits gebuchten Urlaub befinde. Zur Bestätigung legte er eine entsprechende Buchungsbestätigung vor. Die Beklagte lehnte die Verschiebung ab und verwies auf organisatorische Gründe sowie die Notwendigkeit, die Vergleichbarkeit aller Bewerber durch zeitlich eng aufeinanderfolgende Gespräche sicherzustellen. Eine alternative Terminvereinbarung erfolgte nicht. In der Folge wurde die Stelle ohne Berücksichtigung des Klägers anderweitig besetzt.

In seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei wegen seiner Behinderung benachteiligt worden und forderte von der Beklagten eine angemessene Entschädigung in Geld. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von zwei Bruttomonatsvergütungen verurteilt.

Die Berufung der Beklagten hiergegen blieb erfolglos. Das Landesarbeitsgericht erkannte ebenso wie das Arbeitsgericht einen Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen seine Pflicht aus § 165 S. 3 SGB IX, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dies genüge zur Begründung der Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung im Sinne von § 22 AGG, da dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung des Bewerbers bekannt war oder er diese jedenfalls kennen musste.

Dieser Pflicht war der Arbeitgeber auch nicht durch die Einladung zu einem einzigen Vorstellungsgespräch nachgekommen, da der schwerbehinderte Bewerber seine Verhinderung vor der Durchführung des Termins unter Angabe eines hinreichend gewichtigen Grundes mitteilte und darüber hinaus dem Arbeitgeber „bei Vornahme einer Gesamtschau das Anbieten eines Ersatztermins in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht zumutbar“ gewesen sei.

Torsten Geißler
Rechtsanwalt

SchmuckDäumichen Rechtsanwälte

Wir sind spezialisiert auf öffentliche Aufgabenträger wie Kommunen und Landkreise, Zweckverbände, Sozialversicherungsträger und Hochschulen. Wir beraten und vertreten außerdem Unternehmen und Privatpersonen.

Kontaktieren Sie uns

Kanzleisitz: Sebastian-Bach-Straße 13
04109 Leipzig
Tel 0341 908 57-0
Fax 0341 908 57-29
E-Mail Kanzlei@Schmuck-Daeumichen.de

Copyright 2026. / Webdesign by C2media
You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly.