Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung?

In den letzten Monaten wurde die Frage kontrovers diskutiert, ob es sich bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung zugleich um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht handelt, sodass Wettbewerber Unterlassungsansprüche geltend machen können.

Zu dieser Frage liegen jetzt zwei sich widersprechende Entscheidungen vor. Die erste Entscheidung stammt vom Landgericht Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018 - 11 O 1741/18 UWG. Das Landgericht Würzburg geht davon aus, dass dem Antragsteller ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung zustehe, da die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) verstoßen hat. Die dort enthaltene Datenschutzerklärung genügte nicht der neuen DS-GVO. Es fehlten Angaben zum Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie zu Art und Zweck von deren Verwendung, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die betroffenen Rechte und ein Hinweis zum Beschwerderecht. Bei diesen datenschutzrechtlichen Verstößen handle es sich um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, sodass diese vom Antragsteller abgemahnt werden könnten. Zur Begründung verwies das Landgericht Würzburg auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm und des Oberlandesgerichts Köln, die allerdings vor Inkrafttreten der DS-GVO erlassen worden waren.

Die Entscheidung ist nicht unwidersprochen geblieben. Obwohl es sich bei der Frage, ob Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung abmahnfähig sind, um eine heftig umstrittene Frage handelt, ist die Begründung des Landgerichts äußerst knapp und mit dem Verweis auf Gerichtsentscheidungen vor Inkrafttreten der DDS-GVO nicht vollständig nachvollziehbar. Kritisiert wird auch, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erging, da die hierfür erforderliche Dringlichkeit nicht ohne weiteres ersichtlich ist.

Anders als Landgericht Würzburg entschied das Landgericht Bochum, Urteil vom 07.08.2018 – 12 O 85/18. Das Landgericht Bochum stellte den Meinungsstreit dar und entschied sich gegen eine Anwendung des Lauterkeitsrechts auf die DS-GVO. Die DS-GVO enthalte in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung zu den Folgen von Verstößen aus dieser Verordnung.

Insoweit bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Dennoch sollten Sie prüfen, ob die von Ihnen ergriffenen Maßnahmen der DS-GVO entsprechen. Auch wenn Verstöße nicht abmahnfähig sein sollten, drohen dennoch Bußgelder oder Schadensersatzansprüche.

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