Achtung Genehmigungsfiktion! Änderung der Verwaltungsverfahrensgesetze

Bis zum 28.12.2009 ist die EG-Dienstleistungsrichtlinie umzusetzen. In diesem Zusammenhang ist nunmehr das Vierte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) vom 11.12.2008 (BGBl. 1, Seite 2418 ff.) in Kraft getreten. Damit ist eine Anpassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes an die Vorgaben des europäischen Rechts erfolgt. Die Änderungen beruhen auf einem Musterentwurf der Verwaltungsverfahrensreferenten von Bund und Ländern. Eine entsprechende Anpassung der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder steht demnach bevor.

Schwerpunkte der Rechtsänderungen sind die Einführung des „Verfahrens über eine einheitliche Stelle“, über die im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten abgewickelt werden können, und die Gewährleistung einer elektronischen Verfahrensabwicklung. Darüber hinaus setzt das 4. VwVfÄndG Vorgaben des EU-Rechts um, die das Verwaltungsverfahren für Dienstleister vereinfachen und beschleunigen sollen. In diesem Zusammenhang sei besonders auf den bundesrechtlich soeben in Kraft getretenen § 42 a BVwVfG hingewiesen. Dort wird eine Genehmigungsfiktion eingeführt. Die Genehmigungsfiktion ist teilweise bereits in einzelnen Fachrechten – zum Beispiel den Bauordnungsrechten der Länder – geregelt. Das Verwaltungsverfahrensgesetz trifft aber bisher keine ausdrückliche Regelung. Die EG-Dienstleistungsrichtlinie schreibt jetzt nicht nur die Einführung vorab festgelegter Entscheidungsfristen vor. Darüber hinaus soll eine Genehmigungsfiktion gelten, soweit nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses Ausnahmen gerechtfertigt sind. § 42 a VwVfG des Bundes lautet wie folgt:

(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.

§ 42 a VwVfG ist nur anwendbar, wenn die Genehmigungsfiktion „durch Rechtsvorschrift angeordnet“ und der Antrag hinreichend bestimmt ist (vgl. § 1 Satz 1). Mithin ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Genehmigungsfiktion gilt. Bei der einen oder anderen Behörde wird hier auch ein erheblicher organisatorischer Anpassungsbedarf bestehen.

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