Änderung der bisherigen Rechtsprechung des BAG zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält nicht länger an dem zeitlich völlig uneingeschränkten Verständnis des Verbots der Vorbeschäftigung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG fest.

Das BAG hatte mit nun veröffentlichtem Urteil vom 6.4.2011 (AZ: 7 AZR 716/09) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Klägerin war beim beklagten Arbeitgeber aufgrund eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt. Während ihres Studiums war sie schon einmal für drei Monate als studentische Hilfskraft für den Arbeitgeber tätig. Mit ihrer Klage wandte sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses und beantragte festzustellen, dass sie unbefristet beschäftigt ist. Die Vorinstanzen wiesen ihre Klagen ab.

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, wenn nicht mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis (Vorbeschäftigung) bestand. Das BAG hatte bisher eine sachgrundlose Befristung abgelehnt, soweit – zeitlich völlig uneingeschränkt – eine Vorbeschäftigung vorlag. An dieser Auffassung hält das BAG nicht mehr fest. Nach Ansicht des BAG liegt eine Vorbeschäftigung nicht mehr vor, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass Sinn und Zweck der Vorschrift sei, den Missbrauch befristeter Arbeitsverträge zu verhindern, nicht jedoch für die Zukunft ein dauerhaftes Einstellungshindernis zu schaffen. Die Anwendung der Norm sei nur dann gerechtfertigt, wenn es um die Vermeidung so genannter „Befristungsketten“ geht. Soweit zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag drei Jahre oder mehr liegen würden, wäre eine „Befristungskette“ ausgeschlossen.

Die Entscheidung des BAG entspricht den Bedürfnissen der Praxis und dürfte große Zustimmung erfahren. Ein Blick nach Europa zeigt jedoch, dass der EuGH (Beschluss vom 12.6.2008, Az: C-364/07) sogar einen zeitlichen Abstand von drei Monaten zwischen einer vorhergehenden und einer folgenden befristeten Beschäftigung für ausreichend hielt.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular