Anfechtung einer Bürgermeisterwahl

Die Anfechtung einer Bürgermeisterwahl war Gegenstand von zwei Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Bautzen und Greifswald.

Nach Ansicht des OVG Bautzen im Beschluss vom 19.04.2010, Az.: 4 A 410/09, rechtfertigt weder die Nutzung des gemeindlichen Wappens auf der privaten Homepage des Bürgmeisterkandidaten noch die mehrfache Verwendung der Bezeichnung „Dipl. Verwaltungsbetriebswirt (VWA)“ eine erfolgreiche Anfechtung der Wahl zum Bürgermeister. Bei der Verwendung des Wappens folge dies daraus, dass die Gemeinde die Nutzung des Wappens durch örtliche Vereine und Verbände regelmäßig dulde, damit diese ihre Ortsverbundenheit dokumentieren können. Damit vermittle auch die Verwendung des Wappens auf der im übrigen erkennbar privat gestalteten Homepage des Kandidaten nicht den Eindruck einer amtlichen Verlautbarung. Eine unzulässige Verwendung des Wappens und damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SächsOWiG scheide somit aus. Die Verwendung des Titels stelle ebenfalls keine Wahlbeeinflussung nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SächsKommWahlG dar. Unter diesen Begriff fallen alle Umstände, die bei objektivem Verständnis geeignet sind, unmittelbar auf die Wahlentscheidung der Wähler einzuwirken. Es muss sich um Umstände handeln, die für die Willensbildung eines durchschnittlichen Wählers vernünftigerweise erheblich sein können. Nach Ansicht des OVG Bautzen können dazu auch unwahre Angaben zur Person des Wahlbewerbers, z.B. zu seiner beruflichen Qualifikation, zählen. Im konkreten Fall fehle es aber an einem vom § 27 Abs. 1 SächsKommWahlG vorausgesetzten ursächlichen Zusammenhang zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis. Dies erfordere nämlich eine nicht nur theoretische, sondern eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses. Eine solche „greifbar nahe“ Beeinflussungsmöglichkeit liege hier nicht vor, da der Bewerber nicht über das Vorhandensein eines Abschlusses getäuscht, sondern lediglich eine unzutreffende Bezeichnung verwendet habe. Insoweit bestehe nur eine entfernte theoretische Beeinflussungsmöglichkeit.

Das OVG Greifswald entschied mit Beschluss vom 04.05.2010, Az.: 2 L 177/09, über das in einer Ratssitzung abgegebene Versprechen des bisherigen und sich wieder zur Wahl stellenden Bürgermeisters, die Kosten für den Transport zum Wahllokal mit dem Bus aus seinem Privatvermögen zu bezahlen. Das OVG Greifswald hat klargestellt, dass sich ein zur Wiederwahl stellender Bürgermeister im gleichen Umfang und mit gleichen Mitteln an dem Wahlkampf beteiligen darf, wie andere Wahlbewerber auch. Er sei auch berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben während des Wahlkampfes normal auszuüben. Dazu gehöre die zu den Amtspflichten zu zählende Öffentlichkeitsarbeit. Die Zulässigkeit amtlicher Öffentlichkeitsarbeit finde ihre Grenze aber dort, wo offene oder verdeckte Wahlwerbung beginnt. Der Bewerber dürfe daher nicht die Wahrnehmung des Amtes mit den Aktivitäten als Wahlbewerber verbinden. Nach Ansicht des OVG Greifswald sei eine solche Verbindung hier geschehen. Dadurch, dass der Bewerber die Finanzierung des Bustransfers in einer Gemeinderatssitzung als Bürgermeister angeboten habe, habe er die Amtsausübung und den privaten Wahleinsatz nicht strikt getrennt. Auf eine tatsächliche Wahlbeeinflussung komme es nicht an, da es genüge, wenn „die Unregelmäßigkeiten auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss gewesen sein können bzw. geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen“. Dies hat das Gericht im vorliegenden Fall angenommen.

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