Anpassung von Rechtsbehelfsbelehrungen aufgrund der weiteren Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs

Seit dem 01.01.2007 besteht bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern und seit dem 01.08.2010 bei den Vereinsregistern an den Amtsgerichten Dresden, Chemnitz und Leipzig die Möglichkeit, Erklärungen über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) abzugeben. Mit Verordnung vom 11.03.2011 hat das Sächsische Justizministerium den elektronischen Rechtsverkehr auch für das Sozialgericht Dresden und das Sächsische Landessozialgericht eröffnet (SächsGVBl. S. 59). An den anderen sächsischen Gerichten soll die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation in der näheren Zukunft ebenfalls eingerichtet werden. In Sachsen-Anhalt sind die Verwaltungsgerichte bereits seit einiger Zeit an das EGVP angeschlossen.

Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und die damit eröffnete Möglichkeit, Erklärungen gegenüber dem Gericht nicht nur schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben, macht eine Änderung der Rechtsbehelfsbelehrungen insbesondere in Widerspruchsbescheiden erforderlich. Unterbleibt eine Anpassung der Belehrungen, sind diese unrichtig mit der Folge, dass die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO oder § 66 Abs. 2 SGG für die Einlegung des Rechtsbehelfs gilt.
Wir empfehlen Ihnen daher, die von Ihnen verwendeten Rechtsbehelfsbelehrungen zu überprüfen. Sobald der Freistaat Sachsen weitere Gerichte an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach anschließt, werden wir Sie darüber informieren.

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