Anspruch auf Kitaplatz?
Am 01.08.2013 tritt der durch Gesetz vom 10.12.2008 neu gefasste § 24 SGB VIII in Kraft. Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind, dass das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. In der Literatur wird sich bereits heftig darum gestritten, wie das Wort „oder“ zu verstehen ist.
Teilweise wird ein Wahlrecht der Erziehungsberechtigten zwischen der Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindestagespflege bei Tagesmüttern oder -vätern angenommen, sodass die Gemeinden Eltern, die einen Kitaplatz wünschen, nicht auf eine Tagespflege verweisen können. Gestützt wird dies auf die Begründung im Gesetzentwurf, wonach der Rechtsanspruch entsprechend den Wünschen bzw. Bedürfnissen des Kindes und der Eltern sowohl in Kindestageseinrichtungen als auch in der Kindertagespflege erfüllt würde. Die Mehrzahl der Stimmen im wissenschaftlichen Schrifttum spricht sich allerdings gegen ein solches Wahlrecht aus. Wenn keine ausreichende Anzahl an Plätzen in Kindertageseinrichtungen zur Verfügung steht, könnten die Gemeinden den Rechtsanspruch auch durch eine Förderung in der Kindertagespflege erfüllen. Dies folge daraus, dass das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten nach § 5 SGB VIII nur innerhalb derselben Leistungsart und in den Grenzen der Verfügbarkeit bestehe.
Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Rechtsfrage gibt es naturgemäß noch nicht, sodass zurzeit eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit für die Kommunen besteht. Soweit die Kommunen nicht in der Lage sind, eine ausreichende Anzahl an Kitaplätzen zur Verfügung zu stellen, wird ihnen nichts anderes übrig bleiben, als die ersten Gerichtsentscheidungen in den angekündigten Eilverfahren ab dem 01.08.2013 zur Reichweite des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. abzuwarten.