Arbeitsgericht Essen - Inflationsausgleich für Arbeitnehmer in Elternzeit

Das Arbeitsgericht Essen hat in seinem Urteil vom 16.04.2024 – AZ: 3 Ca2231/23 entschieden, dass  im Anwendungsbereich des TVöD-VKA der Ausschluss von Arbeitnehmern in Elternzeitvon Zahlungen der Inflationsausgleichsprämie nicht gerechtfertigt ist. Arbeitnehmerim Anwendungsbereich des TVöD hätten daher einen Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie, auch wenn sie zum maßgeblichen Zeitpunkt in Elternzeit waren.

 

Dieser Ausschluss ergibt sich aus § 2 des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (kurz: TV Inflationsausgleich), weil dort als Voraussetzung für die Zahlung der Bestand des Arbeitsverhältnisses sowie ein Anspruch auf Entgelt zu einem bestimmten Zeitpunkt verlangt wird. Arbeitnehmer in Elternzeit haben diesen Anspruch auf Entgelt, zumindest nach den Regelungen des Tarifvertrages, zu dem bestimmtenZeitpunkt jedoch nicht.

 

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts stellt dieser Ausschluss von Arbeitnehmern in Elternzeit einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Dieser Grundsatz sei die „fundamentale Gerechtigkeitsnorm“ und eine „ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie“, deren Verletzungen dieGerichte zu unterbinden hätten. Entscheidend im vorliegenden Fall sei gewesen,dass einige Konstellationen mit dem Anspruch auf Entgelt – und damit mit demAnspruch auf die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie – gleichgesetzt seien, jedoch andere, wie beispielsweise die Inanspruchnahme von Elternzeit, hingegen nicht. Anspruch auf die Zahlung der Prämie hätten beispielsweise Arbeitnehmer, welcheim maßgeblichen Zeitraum lediglich einen Krankengeldzuschuss vom Arbeitgebererhalten hätten. Die Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer in Elternzeit sei dementgegen für das Arbeitsgericht Essen nicht nachvollziehbar.

 

Das Urteil ist - soweit ersichtlich - nicht rechtskräftig. Ob sich dasArbeitsgericht Essen mit seiner Auffassung durchsetzt, bleibt abzuwarten.

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