Auch Spitzenpolitiker und Professoren können für Schrottanlagen haften

Ein früherer Spitzenpolitiker, unter anderem Bundesverteidigungsminister, emeritierter Inhaber eines Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht, Verwaltungslehre und Finanzrecht und Mitherausgeber eines bedeutenden Grundgesetzkommentars wurde von geprellten Anlegern auf Schadensersatz aus Prospekthaftung in Anspruch genommen. Der Beklagte war Beiratsvorsitzender einer Gesellschaft, die zur Werbung von Anlegern einen Emissionsprospekt herausgab, in dem unter anderem die Beteiligung an einer Anlagegesellschaft dargestellt wurde. Diesem Prospekt lagen mehrere Interviews mit dem Beklagten bei, in dem dieser erklärte, dass die Anlage ein Höchstmaß an Sicherheit und Anlegerschutz biete. Bereits nach etwa einem Jahr war die Anlagegesellschaft insolvent, wodurch die Anleger ihr Geld verloren. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 17.11.2011 (Aktenzeichen 3 ZR 103/10) ausgeführt, dass der Beklagte aufgrund der Werbung Verantwortlicher im Sinne der Prospekthaftung sei und den Anlegern auf Schadensersatz haften könne.

Und die Moral von der Geschicht: 1. Anlageprodukte nicht ungeprüft kaufen, auch wenn bekannte Persönlichkeiten dafür mit ihrem guten Namen werben! 2. Waren und Dienstleistungen nicht mit seinem guten Namen anpreisen, von deren Qualität man sich nicht selbst überzeugt hat.

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