BAG: Zur Kündigungsfrist in der Probezeit

Als Allgemeinplatz gilt, dass in der Probezeit dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen gekündigt werden darf. Auf den ersten Blick scheint dies § 622 Abs. 3 BGB zu bestätigen: Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längsten sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Gleichwohl kann sich ein Arbeitgeber hier auf Glatteis begeben. In einem schriftlichen Arbeitsvertrag des beklagten Unternehmens mit einem Flugbegleiter war zwar ausdrücklich eine sechsmonatige Probezeit, nicht aber die zweiwöchige Kündigungsfrist geregelt. In den Vertrag waren aber – an anderer Stelle als die Probezeitregelung – der Verweis auf einen Manteltarifvertrag und eine sechswöchige Kündigungsfrist aufgenommen.

Diese Vertragsgestaltung hielt das Bundesarbeitsarbeitsgericht in seinem Urteil vom 23.03.2017 – 6 AZR 705/15 nicht für ausreichend. Die Bestimmungen des von dem Unternehmen vorformulierten Arbeitsvertrags seien so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer verstehe. Aus Sicht eines solchen Arbeitnehmers lasse die Vertragsgestaltung nicht erkennen, dass dem Verweis auf den Manteltarifvertrag und der Vereinbarung einer Probezeit eine Bedeutung für Kündigungsfristen zukomme. Nach Wortlaut und Systematik des Vertrags sei vielmehr allein die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist maßgeblich. Diese Frist gelte auch für Kündigungen in der Probezeit.

Fazit:
Auch bei scheinbaren Selbstverständlichkeiten wie der Kündigungsfrist in der Probezeit ist der Arbeitsvertrag sorgfältig zu formulieren.

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