BayObLG: Abfalleigenschaft von allein dem Ausbau von Ersatzteilen dienenden Autowracks

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einem Bußgeldverfahren mit Beschluss vom 27.01.2022 (202 ObOWi80/22) entschieden, dass Autowracks, die allein dem Ausbau von Ersatzteilen dienen sollen, bereits unter Zugrundelegung des objektiven Abfallbegriffs nach § 3 Abs. 4 KrWG Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG darstellen.

Gegenstand des Verfahrens war die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen, gegen den ein Amtsgericht wegen vorsätzlichen Behandelns von Abfällen außerhalb einer dafür vorgesehenen Abfallbeseitigungs-anlage gem. § 69 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG eine Geldbuße i. H. v. 500 Euro verhängt hatte.

Der Betroffene erwarb ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug, um es auszuschlachten und als Teilespender für seinen eigenen Pkw zu verwenden. Bei Entdeckung des Fahrzeugs durch die Polizei war das Altfahrzeug unter freiem Himmel auf dem Grundstück des Betroffenen abgestellt und ungeschützt den Umwelteinflüssen ausgesetzt. Es war bereits zu Substanzschäden gekommen; am Fahrzeug fanden sich großflächige Durchrostungen. Die vordere Stoßstange und das Auto-Emblem waren abgebaut. Am Fahrzeug war grüner Bewuchs vorhanden. Das Lenkrad und die Verkleidung der rechten Tür waren teildemontiert. Eine wirtschaftliche Restauration des Fahrzeugs war angesichts seines Zustandes ausgeschlossen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht führte in seinem Beschluss aus, dass es sich bei dem Altfahrzeug um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG handelte. Denn es seien schon die Vorausset-zungen des objektiven Abfallbegriffs nach § 3 Abs. 4 KrWG gegeben. Hiernach muss sich der Besitzer Stoffen oder Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

Das Altfahrzeug konnte nicht mehr seinem ursprünglichen Verwendungszweck durch Restauration zugeführt werden. Die von § 3 Abs. 4 KrWG vorausgesetzte Gefährdung für das Allgemeinwohl ist nach Auffassung des Gerichts bei einem Schrott-Pkw anzunehmen. Ausreichend sei insoweit eine Gefährdungslage auf Grund des Zustandes der Sache sowie typischer Auslösungs- und Wirkungsketten, die das Risiko des Auslaufens umweltgefährdender Flüssigkeiten nicht nur als eine theoretische, fernliegende Möglichkeit erscheinen lässt. Diese Gefahr sei insbesondere für Autowracks typisch, die unter freiem Himmel ungeschützt den Witterungseinflüssen ausgesetzt seien. Es komme deshalb nicht mehr darauf an, ob daneben auch der subjektive Abfallbegriff nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KrWG erfüllt sei.

Hinsichtlich der weiteren, für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG erforderlichen Voraussetzung des Behandelns von zu beseitigenden Abfällen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 KrWG) führt das Gericht aus, dass unter Behandeln jede Veränderung des Abfalls zu verstehen sei, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung stehe, worunter der Ausbau von Ersatzteilen zum Zwecke des sog. Ausschlachtens (zweifelsfrei) falle.

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