beA-Störung beim Gericht – kein Fax nötig, um Frist zu wahren

OLG Celle Beschl. v. 03.06.2025, Az. 14 U 226/24

In einem Berufungsverfahren versuchte der Prozessbevollmächtigte in den späten Abendstunden am Tag des Fristablaufs mehrfach erfolglos, die Berufungsbegründung per beA an das OLG Celle zu übermitteln. Ursache war eine technische Störung bei der niedersächsischen Justiz, die bis zum Folgetagandauerte. Trotz insgesamt fünf Versuchen konnte die Nachricht nicht erfolgreich zugestellt werden. Aufgrund des Umfangs der einzureichenden Schriftsätze (75 bzw. 112 Seiten) -weshalb eine fristwahrende Übermittlung in der verbleibenden Zeit technisch nicht möglich gewesen wäre- nahm der Anwalt keine Ersatzeinreichung per Fax vor. Erst am Folgetag wurde die Störung auf den üblichen Online-Portalen angezeigt.

Das Berufungsgericht stellte klar, dass technische Störungen im Verantwortungsbereich der Justiz einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen können. Anwältinnen und Anwälte, die deswegen an der fristwahrenden Übermittlung von Schriftsätzen gehindert sind, müssen in einem solchen Fall auch nicht vorsorglich auf alternative Übermittlungswege wie Fax ausweichen.

Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, dass die festgestellte Störung des Intermediärs der Justiz am Abend des Fristablaufs eine dem Gerichtzuzurechnende technische Verhinderung des Zugangs im Sinne des § 130d Satz 1ZPO dargestellt habe. Die elektronische Übermittlung sei aufgrund der IT-Störung objektiv unmöglich gewesen.

 

Zwar sei es in einem solchen Fall gem. § 130d Satz 2 ZPO möglich, Schriftsätze nach den allgemeinen Vorschriften - etwa per Fax – einzureichen. Dies begründe jedoch keine Verpflichtung zu einer solchen alternativen Einreichung, sofern die technische Störung nicht dem Einflussbereich der Parteizuzurechnen sei.  

Mit Blick auf das im Grundgesetz garantierte Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutz dürften die Anforderungen Anwältinnen und Anwälte zur Fristwahrung nicht zu sehr überspannt werden.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular