Befristeter Arbeitsvertrag: Haushaltsbefristung/Bundesagentur für Arbeit
In unserer letzten Mandantenzeitschrift hatten wir über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 02.09.2009 berichtet. Die Angestellte eines Sozialversicherungsträgers hatte gegen ihre Arbeitgeberin erfolgreich die Entfristung eines Arbeitsverhältnisses durchgesetzt, weil der „KW-Vermerk“ im Haushaltsplan der Arbeitgeberin die Befristung nicht rechtfertigte.
Ähnliches ist nunmehr der Bundesagentur für Arbeit widerfahren. Deren Haushaltsplan für das Jahr 2005 sah „für Aufgaben nach dem SGB II“ bundesweit 5000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag für die Dauer von drei Jahren vor.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 17.03.2010, 7 AZR 843/08) reicht diese Formulierung allerdings nicht aus, um eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich zu rechtfertigen. Die Befristung ermögliche keine Prüfung, ob die Beschäftigung der befristet eingestellten Arbeitnehmer mit Aufgaben von vorübergehender Dauer erfolge oder ob damit ein ständiger Bedarf abgedeckt werde. Dies gelte auch im Hinblick auf die in dem Haushaltsplan pauschal formulierte Erwartung, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen werde, und den nicht näher begründeten Hinweis, dass die Bundesagentur personelle Entlastungsmöglichkeiten im SGB III-Bereich dazu nutzen werde, vorhandenes Dauerpersonal zusätzlich für die Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen.
Aufgrund dieses Mangels der Haushaltsbefristung musste das Bundesarbeitsgericht – bedauerlicherweise – erneut nicht entscheiden, ob sich eine Selbstverwaltungskörperschaft überhaupt auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann oder ob – so etwa das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg – dieser Sachgrund ein „staatliches“ Haushaltsgesetz voraussetzt.