Beitragspflichtiger bei Eigentumswechsel nach Entstehen der Beitragspflicht

Gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (SachsAnhKAG) ist derjenige persönlich beitragspflichtig, der zum Zeitpunkt der Beitragserhebung Grundstückseigentümer ist. Dies gelte nach Ansicht des OVG Magdeburg (Beschluss vom 05.11.2009, Az.: 4 M 94/09) auch für den Fall, dass die sachliche Beitragspflicht (ausnahmsweise) erst nach der Bekanntgabe des Bescheids entsteht und der Bescheidempfänger im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht noch Eigentümer ist.

Allerdings solle die verbindliche Festlegung der persönlichen Beitragspflicht nach Auffassung des OVG Magdeburg davon abhängen, dass die Bekanntgabe des Beitragsbescheids an den (Vor-) Eigentümer rechtlich beachtlich ist und bleibt. Das wäre z.B. nicht der Fall, wenn der Beitragsbescheid nichtig ist oder er auf einen Rechtsbehelf hin mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe aufhoben wird.

Ein Nacherhebungsbescheid sei – so das OVG Magedeburg – an den Grundstückseigentümer zu richten, dem auch der erste, den entstandenen Beitragsanspruch nicht voll ausschöpfende Heranziehungsbescheid (wirksam) bekannt gegeben worden ist, soweit die sachliche Beitragspflicht vor Grundstücksveräußerung entstanden ist.

Das VG Dresden hat in seinem Beschluss vom 04.06.2008 (Az: 2 L 37/08) entschieden, dass mit Eigentumswechsel zwischen dem Bekanntgabezeitpunkt des Beitragsbescheids und dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragsschuld die persönliche Beitragsschuld des Voreigentümers nicht mehr begründet werden kann. Wie das OVG Magdeburg vertritt auch das VG Dresden die Auffassung, dass ein ursprünglich rechtswidriger Beitragsbescheid in dem Moment rechtmäßig werde, wenn eine wirksame Beitragssatzung in Kraft tritt und damit die sachliche Beitragspflicht entsteht, soweit dieselben Eigentumsverhältnisse am Grundstück noch bestehen.

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