Beseitigung eines Rohbaus

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 30.11.2021 – 10 A 3273/20 entschieden, dass eine Baugenehmigung keinen Bestandsschutz für einen Rohbau gewährt, sondern ein solcher Rohbau formell und materiell rechtswidrig ist, dessen Beseitigung gegenüber dem Grundstückseigentümer verfügt werden kann.

Im entschiedenen Fall war im Jahr 2002 eine Baugenehmigung für ein viergeschossiges Wohn- und Geschäftshaus erteilt worden. Die Rohbauabnahme erfolgte im Jahr 2005. Danach kam das Bauvorhaben zu Stillstand, sodass die Bauaufsichtsbehörde im Jahr 2015 die Beseitigung des Rohbaus gegenüber dem aktuellen Grundstückseigentümer verfügte, weil die bauliche Anlage materiell rechtswidrig und die Baugenehmigung erloschen sei. Die hiergegen gerichtete Klage des Grundstückseigentümers hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgewiesen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ab.

Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass die Baugenehmigung aus dem Jahr 2002 erloschen sei, weil es seit der Rohbaumaßnahme zu keinem weiteren Baufortschritt gekommen war. Damit sei auch deren Feststellungswirkung über die Rechtmäßigkeit des Vorhabens und damit der Bestandsschutz entfallen. Der Rohbau selbst sei somit formell und auch materiell illegal, weil er nicht dem genehmigten Vorhaben entspreche und mit dem öffentlichen Baurecht unvereinbar sei. Mit dem Rohbau könne die beantragte und genehmigte Nutzung nicht erreicht werden. Der Rohbau sei daher auch nicht genehmigungsfähig.

Die Beseitigung sei geeignet, die von dem Rohbau ausgehenden Gefahren effektiv zu beseitigen, zumal sich das Grundstück in einer exponierten Innenstadtlage befand und anziehend für unbekannte Nutzer war. Der aktuelle Grundstückseigentümer, der nicht der Bauherr war, durfte als Zustandsstörer auch zur effektiven Beseitigung herangezogen werden.

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