Besondere Zugangsvoraussetzungen für Masterstudiengänge
Die sogenannte Bologna-Reform führte zu einer grundlegenden Umgestaltung der Studienstruktur weg von den „klassischen“ Diplom- und Magisterabschlüssen hin zu einer Unterteilung der Studiengänge in Bachelor- und Masterstudiengänge. Da die Zahl der vorhandenen Masterstudienplätze erheblich geringer ist als die Zahl der Studienplätze in den Bachelorstudiengängen werden die Gerichte zunehmend mit Klagen von Absolventen eines Bachelorstudiengangs beschäftigt, die eine Zulassung zu einem Masterstudiengang anstreben.
Einen solchen Fall hatte das OVG Bremen in einem Eilverfahren zu entscheiden (Beschluss vom 19.05.2010, Az.: 2 B 370/09). Die Antragstellerin studierte zunächst Germanistik und Geschichte und schloss dieses Studium im August 2009 mit dem akademischen Grad des Bachelor of Arts ab. Im Juli 2009 bewarb sie sich bei einer anderen Universität um eine Zulassung zum Masterstudiengang für Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen mit den Fächern Deutsch und Geschichte. Die Universität lehnte den Antrag ab, da die Antragstellerin nicht die Zugangsvoraussetzungen erfülle. Die Zugangsordnung verlange den Nachweis von erziehungswissenschaftlichen Grundlagen im Umfang von 9 Creditpoints oder gleichwertige Leistungen, über die die Studienbewerberin nicht verfügte. Hiergegen beantragte die Studienbewerberin eine einstweilige Anordnung auf Zulassung zum Studium, die vom Verwaltungsgericht zunächst auch erlassen wurde. Das OVG Bremen hob die Entscheidung jedoch auf.
Nach Ansicht des OVG Bremen könne die Universität weitere Zugangsvoraussetzungen neben dem ersten Hochschulabschluss bestimmen. Die entsprechende Landesregelung entspreche den ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen der Kultusministerkonferenz. Zur Sicherstellung eines hohen fachlichen und wissenschaftlichen Niveaus solle das Masterstudium danach von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden. Die von der Universität verlangten erziehungswissenschaftlichen Grundlagen seien insowei für einen Masterstudiengang für das Lehramt ein geeignetes Mittel. Die Feststellung der nachzuweisenden Zahl der Leistungspunkte unterfalle grundsätzlich der Einschätzungsprärogative der Hochschule, die sich insoweit auf die ihr zukommende Lehr- und Wissenschaftsfreiheit berufen kann.
Nach Ansicht des Gerichts sei die Unterschiedlichkeit der Zugangsanforderungen für Masterstudiengänge als Folge der Vielfalt der Hochschulen und der verschiedenartigen Lehr- und Lernausrichtungen mit unterschiedlichen Leistungs- und Bewertungsprofilen unvermeidlich. Nicht jeder Bachelorabschluss eröffne den Zugang zu einem Masterstudiengang.
Die Entscheidung bestätigt daher die Praxis der Hochschulen, für den Zugang zum Masterstudiengang neben dem ersten Hochschulabschluss weitere Voraussetzungen festzulegen.