Betrieb eines Kraftfahrzeuges bei einem in einer Werkstatthalle abgestellten Fahrzeug

Der Bundesgerichtshof hat in drei Urteilen vom 20.10.2020 - VI ZR 374/19, VI ZR 158/19 und VI ZR 319/18 an seiner weiten Rechtsprechung zum Begriff des Betriebs eines Kraftfahrzeuges festgehalten. In den Verfahren ging es jeweils um Fahrzeuge, die in einer Werkstatthalle abgestellt waren und durch einen technischen Defekt einen Brand mit erheblichen Sachschäden verursachten.

In dem Verfahren VI ZR 374/19 war ein LKW nach einer Reifenpanne in die Werkstatt verbracht worden. Am Folgetag entstand durch einen Kurzschluss in der Fahrzeugtechnik ein Brand. Das Berufungsgericht hatte die Klage noch mit der Begründung abgewiesen, dass der Schaden nicht mehr beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sei. Der Bundesgerichtshof sah dies aber anders. Es reiche für die Zurechnung der Betriebsgefahr aus, dass die Brandursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung stehe. Dafür reiche es aus, dass der Brand auf einen Defekt der Fahrzeugtechnik zurückzuführen war. Es komme auch nicht darauf an, dass der Schaden im vorliegenden Fall auf einem Privatgelände eingetreten sei oder ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Brandentstehung fahrtüchtig war.

In dem Verfahren VI ZR 158/19 war ebenfalls ein LKW über Nacht in einer Werkstatt in Brand geraten. Ursache war ein Defekt eines im Fahrerhaus fest eingebauten Kühlschranks. Nach Auffassung des OLG Hamm, die vom Bundesgerichtshof in dem Urteil bestätigt wurde, besteht wegen des umfassenden Schutzzwecks des § 7 StVO dennoch ein Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeuges. Da der Kühlschrank fest eingebaut war, handele es sich um eine Fahrzeugkomponente und damit um eine Betriebseinrichtung. Es komme nicht darauf an, dass die Fortbewegungs- und Transportfunktion des LKW auch ohne den Kühlschrank erfüllt werden kann. Der BGH verwies hierzu auch auf die zunehmende Ausstattung von Fahrzeugen mit Assistenzsystemen und Unterhaltungselektronik.

In der dritten Entscheidung zum Aktenzeichen VI ZR 319/18 war das nicht mehr fahrbereite Fahrzeug in eine Lagerhalle verbracht worden, wo es drei (!) Tage später abbrannte. Das OLG Köln hatte die Klage abgewiesen, da die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Brandentstehung keine Rolle mehr gespielt habe. Der BGH hat das Urteil unter Verweis auf seine weite Rechtsprechung zum Betriebsbegriff aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

Auch wenn diese Entscheidungen zu § 7 StVG ergangen sind, haben sie dennoch Bedeutung für die Kostenerstattungsansprüche nach Feuerwehreinsätzen. Die Verwaltungsgerichte orientieren sich nämlich bei der Frage, ob ein Brand beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges (vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 2 SächsBRKG) entstanden ist, an den Entscheidungen der Zivilgerichte zur Auslegung des Betriebsbegriffs in § 7 StVG.

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