BGH: Amtshaftung für Steinschlagschaden bei Mäharbeiten an Bundesstraße

Die Klägerin fuhr mit ihrem Pkw auf einer Bundesstraße in der Uckermark. Zwei Mitarbeiter der Straßenmeisterei mähten den zur Bundesstraße gehörenden Grünstreifen mit „Freischneidern“, also mit Motorsensen, die über keine Auffangkörbe verfügen. Nach den Hinweisen des Herstellers war bei Durchführung von Mäharbeiten ein Sicherheitsabstand von 15 Metern einzuhalten. Es kam, wie es kommen musste: Hochgeschleuderte Steine beschädigten das Fahrzeug der Klägerin. Sie verklagte das Land Brandenburg auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung.

Der Bundesgerichtshof bestätigte am 04.07.2013, Aktenzeichen: III ZR 250/12, das der Klage stattgebende Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 17.07.2012, Aktenzeichen: 2 U 56/11. Das Land hätte mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand zusätzliche Schutzmaßnahmen durchführen können. So wäre insbesondere das Aufstellen einer mobilen, z. B. auf Rollen montierten, wieder verwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen möglich gewesen, um die vorbeifahrenden Fahrzeuge vor Steinschlag zu schützen.

Die Straßenbaulastträger (und private Straßenanrainer) werden sich auf diese Rechtsprechung einstellen müssen.

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