BGH: Fiktive Abrechnung der Reparaturkosten bei durchgeführter Reparatur
In seinem Urteil vom 28.1.2025 - VI ZR 300/24 hatte der Bundesgerichtshof über eine Revision gegen ein Urteil des Landgerichtes über die fiktive Schadensabrechnung von Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger u.a. Schadensersatz in Höhe fiktiver Reparaturkosten. Das beschädigte Fahrzeug ließ er während eines Urlaubs im Ausland sach- und fachgerecht reparieren. Zu den Kosten der Reparatur macht er keine Angaben.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da diese unschlüssig sei; der Kläger könne nur die im Ausland tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangen, zu denen er aber nicht vorgetragen habe. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Die Beklagte begehrt die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.
Der BGH bestätigt das landgerichtliche Urteil. Das Landgericht hat aufgrund der vom Kläger gewählten fiktiven Schadensabrechnung die Reparaturkosten rechtsfehlerfrei zugesprochen. Der Kläger war nicht verpflichtet, zu den tatsächlichen Kosten der Reparatur im Ausland vorzutragen. Die erforderlichen Kosten der Reparatur im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich ohne Bezug zu den tatsächlichen Aufwendungen zu ermitteln. Richtschnur für den vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu leistenden Ersatz sind nicht die vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten, sondern der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag, für dessen Ermittlung im Rahmen der fiktiven Abrechnung Gesichtspunkte, die eine tatsächlich durchgeführte Reparatur betreffen, grundsätzlich irrelevant sind. Der Kläger hat gerade die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten gewählt und nicht selbst zu einer gleichwertigen, aber günstigeren Reparaturmöglichkeit in einer ihm mühelos und ohne Weiteres zugänglichen Werkstatt vorgetragen. Etwaige finanzielle Vorteile, die der in Deutschland wohnende Kläger durch die Reparatur seines Fahrzeugs im Ausland erzielt hat, sind im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nicht zu berücksichtigen.