BGH: Nutzungsausfallentschädigung für Motorrad möglich!

Mit Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrades einen Vermögensschaden darstellt und deshalb einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung begründen könne. Voraussetzung sei jedoch, dass das Motorrad dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient. Verfügt also der Geschädigte neben dem Motorrad über einen Pkw und stützt er die Wertschätzung des Motorrades vor allem darauf, dass das Motorradfahren sein Hobby sei oder im Vergleich zur Fahrt mit einem Pkw ein anderes Fahrgefühl vermittle, betreffe dieser Gesichtspunkt nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung, die aber für eine vermögensrechtliche Bewertung und damit für eine Entschädigung erforderlich sei. Der Umstand, dass der Geschädigte das ihm allein zur Verfügung stehende Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spiele dagegen erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte – auch im Hinblick auf die Wetterlage – zur Nutzung willens und in der Lage war.

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