BGH: Schadensersatz nach Hundebiss
Die Gerichte beschäftigen sich immer wieder mit Schadensersatzklagen gegen Tierhalter. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.05.2016 – VI ZR 465/15 entschieden, dass sich der Geschädigte, der bei einer Rangelei eines fremden Hundes und seines eigenen Hundes von dem fremden Hund gebissen wird, grundsätzlich seine eigene Tiergefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen müsse. Dies gelte aber dann nicht, wenn der Halter des fremden Hundes dem Geschädigten auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Grundsätzlich muss sich ein Geschädigter die von seinem eigenen Hund ausgehende Tiergefahr anrechnen lassen, wenn er bei einer Rangelei verletzt wird, an der auch sein eigener Hund beteiligt ist. Voraussetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung, dass die typische Tiergefahr des Hundes des Geschädigten bei der Schadensentstehung mitursächlich geworden ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn von dem Hund des Geschädigten ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkende Reize für die Schadensentstehung mitursächlich sind. Bei der sich dann anschließenden Abwägung der Verursachungsbeiträge der beiden Tierhalter kommt es darauf an, mit welchem Gewicht konkret sich das in den Tieren jeweils verkörperte Gefahrenpotential in der Schädigung manifestiert hat. Bei einem Gerangel zwischen zwei Hunden, in deren Gang einer der Hundehalter verletzt wird, verwirklichen sich daher die Tiergefahren beider Hunde, was den Schadensersatzanspruch des geschädigten Hundehalters entsprechend mindert.
In der Entscheidung vom 31.05.2016 betont der BGH aber, dass die Tiergefahr des Hundes des Geschädigten in einer solchen Situation dann nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden dürfe, wenn der Halter des fremden Hundes dem Geschädigten nicht nur nach § 833 Satz 1 BGB als Tierhalter, sondern auch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflichten schadensersatzpflichtig ist. Gegenüber dieser Verschuldenshaftung käme der Tiergefahr des Hundes des Geschädigten keine haftungsrechtliche Bedeutung zu. Im zu entscheidenden Fall konnte es zu der Rangelei zwischen den Hunden nur deshalb kommen, weil das Grundstück, auf dem der fremde Hund untergebracht war, nicht ausreichend dagegen gesichert war, dass der Hund vom Grundstück entweichen konnte.
Bei Schadensfällen unter Beteiligung mehrerer Tiere ist daher stets zu prüfen, ob der andere Tierhalter auch aus anderen Rechtsgründen zum Schadensersatz verpflichtet ist und deshalb den gesamten Schaden allein zu tragen hat.