BGH: Schadensersatzanspruch der Kommune aus Gefährdungshaftung bei Beseitigung von Ölspuren

Nach Auffassung des BGH steht einer Gemeinde ein Schadensersatzanspruch aus Gefährdungshaftung für Kosten der Beseitigung von Ölspuren zu. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 28.06.2011, Aktenzeichen: 6 ZR 184/10 und 6 ZR 191/10, entschieden.

Der BGH hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Beim Betrieb von Traktoren trat Hydrauliköl aus, das die Fahrbahn öffentlicher Gemeindestraßen verschmutzte. Die für die öffentliche Sicherheit verantwortlichen Gemeinden beauftragten ein privates Unternehmen, die Ölspuren zu beseitigen. Das Unternehmen reinigte die Straße im sogenannten Nassreinigungsverfahren und berechnete für die ausgeführten Arbeiten jeweils ca. 3.000,00 €. Die Gemeinden traten etwaige Schadensersatzansprüche gegen Halter und Haftpflichtversicherer an die Klägerin ab.

Die Vorinstanzen hatten einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 BGB im Hinblick auf die Möglichkeit einer öffentlich-rechtlichen Kostenerstattung verneint. Der BGH sieht dies anders. Der öffentliche-rechtliche Kostenerstattungsanspruch und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch für den geschädigten Eigentümer der Straßen stünden nebeneinander und erfüllten unterschiedliche Zwecke. Die Regelungen der öffentlich-rechtlichen Kostenerstattung beträfen den Ausgleich von Aufwendungen für Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren und zur Beseitigung der Folgen von Feuer und anderen Unglücksfällen. Hingegen diene der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch dem Ziel, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspräche. Der BGH hat daher die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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