Bundesarbeitsgericht: Achtung Urlaub!

Die Klägerin des jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Verfahrens, Aktenzeichen: 9 AZR 678/12, war vom August 2002 bis 30.09.2011 als Krankenschwester bei der Berliner Charité beschäftigt. Vom 01.01.2011 bis zum Auflauf des 30.09.2011 nahm sie auf tarifvertraglicher Grundlage unbezahlten Sonderurlaub. Nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses verlangte die Klägerin die Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs von 15 Urlaubstagen.

Das Bundesarbeitsgericht gab in seiner Entscheidung vom 06.05.2014 der Arbeitnehmerin Recht. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordere nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das Bundesurlaubsgesetz binde den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordne es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an. Etwas anderes gelte nur aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen wie bei Elternzeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) oder Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG).

Bei der Entscheidung über unbezahlten Sonderurlaub – und dessen finanzielle Auswirkungen – wird der Arbeitgeber diese Rechtsprechung ins Kalkül ziehen müssen.

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