Bundesarbeitsgericht: Feiertagsvergütung und Nachtarbeitszuschlag nach (sächsischem) Tarifvertrag und Mindestlohn
Der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie i. d. F. vom 24.02.2004 (MTV) sieht einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % des tatsächlichen Stundenverdienstes und ein „Urlaubsentgelt“ in Höhe des 1,5-fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienstes vor. Ein findiger Arbeitgeber berechnete nun die Vergütung für einen Feiertag und einen Urlaubstag und auch den Nachtarbeitszuschlag für fünf Stunden nicht auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns, sondern nach der niedrigeren vertraglichen Stundenvergütung von 7,00 € bzw. 7,15 €. Die als Montagekraft beschäftigte Klägerin klagte für Arbeits-, Urlaubs- und Feiertagsstunden den gesetzlichen Mindestlohn ein und verlangte auch eine Neuberechnung des Nachtarbeitszuschlags auf Grundlage des Mindestlohngesetzes.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.09.2017 – 10 AZR 171/16) gab der Klägerin – wie schon das Arbeitsgericht Bautzen und das Sächsische Landesarbeitsgericht – im Wesentlichen recht. Feiertagsvergütung, tariflicher Nachtzuschlag wie auch das tarifliche Urlaubsentgelt sind auch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen. Auch eine Anrechnung des gezahlten „Urlaubsgeldes“ auf Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz könne nicht erfolgen, da der MTV hierauf einen eigenständigen Anspruch gebe und es sich nicht um Entgelt für geleistete Arbeit handle.
Das Bundearbeitsgericht hat mit diesem Urteil für die Berechnung des Mindestlohns weitere Pflöcke eingeschlagen.