Bundesarbeitsgericht: Klageverzichtsklausel in Aufhebungsvertrag

Ein Arbeitgeber warf seinem Arbeitnehmer vor, er habe aus dem Lagerbestand zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung entnommen und verzehrt. Der Arbeitgeber drohte seinem Arbeitnehmer daraufhin mit einer außerordentlichen Kündigung und einer Strafanzeige. Vereinbart wurde dann ein vom Arbeitgeber vorformulierter Aufhebungsvertrag, der u.a. einen Klageverzicht mit umfasste. Tags darauf focht der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an und begehrte – klageweise – die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehe.

Über diesen Sachverhalt hatte jetzt das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12.3.2015 - 6AZR 82/14 zu entscheiden. Der Arbeitnehmer errang einen Teilsieg.

Werde - so das Bundesarbeitsgericht - ein solcher formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteilige dieser Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nummer 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Zur Klärung der Frage, ob denn nun der konkrete Arbeitgeber die Kündigung „ernsthaft“ in Erwägung ziehen durfte, hat das Bundesarbeitsgericht das Verfahren an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Aufklärung zurück verwiesen.

Fazit: Für den Arbeitgeber wie für den Arbeitnehmer ist mit der Unterzeichnung eines Klageverzichts ein anschließender Rechtsstreit keineswegs ausgeschlossen. Auch verbleibt für den Arbeitgeber ein beträchtliches Restrisiko, denn Gewissheit über die Frage, ob er denn die angedrohte Kündigung „ernsthaft“ in Erwägung ziehen durfte, wird er in vielen Fällen erst nach Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens erlangt haben.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular