Bundesarbeitsgericht: öffentliche Arbeitgeber und Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber

Nur zur Erinnerung: Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese Person zu einem Vorstellungsgespräch einladen (§ 165 Sätze 2, 3 SGB IX). Unterlässt der öffentliche Arbeitgeber die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch, begründet dies die Vermutung, dass die betreffende Person wegen der Schwerbehinderung oder Gleichstellung nicht eingestellt wurde. Diese Vermutung hat der Arbeitgeber zu widerlegen, will er denn die Zahlung einer Entschädigung vermeiden.

Der Kläger des nunmehr vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.01.2020 – 8 AZR 484/18) entschiedenen Verfahrens hatte sich als Gerichtsvollzieher bei dem beklagten Land beworben, war aber zum Vorstellungsgespräch nicht eingeladen worden. Er war fachlich für die Stelle aber „nicht offensichtlich ungeeignet“.

Das beklagte Land verteidigte sich im Zuge der von dem unterlegenen Bewerber betriebenen Entschädigungsklage wie folgt: Die Bewerbung des Klägers sei aufgrund eines schnell überlaufenden Outlook-Postfachs und wegen ungenauer Absprachen unter den befassten Mitarbeitern nicht in den Geschäftsgang gelangt. Schon aus diesem Grunde sei der Kläger nicht wegen seiner (Schwer)Behinderung bzw. Gleichstellung benachteiligt worden. Dieses Vorbringen ließ das Bundesarbeitsgericht nicht gelten. Dass ihm trotz Zugangs der Bewerbung ausnahmsweise eine tatsächliche Kenntnisnahme nicht möglich war, hätte das beklagte Land nicht vorgetragen. Es hat jetzt im Ergebnis eine Entschädigung i. H. v. 7.434,39 € zu tragen.

Was folgt daraus? Schlamperei der Bediensteten eines öffentlichen Arbeitgebers lässt die Vermutung der Benachteiligung grundsätzlich nicht entfallen. Nach wie vor gilt: Der öffentliche Arbeitgeber sollte eine schwerbehinderte oder gleichgestellte Person zum Vorstellungsgespräch nur dann nicht einladen, wenn es an der mangelnden fachlichen Eignung der betreffenden Person überhaupt keinen Zweifel gibt. Andernfalls wird er regelmäßig nicht der Entschädigungsverpflichtung entgehen können. Denn sein Argumentationsspielraum ist, will er die Vermutung der Benachteiligung im Fall der Nichteinladung widerlegen, sehr begrenzt.

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