Bundesarbeitsgericht: Untersuchung von Dienstcomputern

In seinem - von der Öffentlichkeit bislang wenig beachteten - Urteil vom 31.01.2019 - 2 AZR 426/18 - konkretisierte das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Sichtung und Auswertung von Dateien auf einem Dienstrechner.

Zu entscheiden hatte das Gericht über die Wirksamkeit einer „Verdachtskündigung“. Anlass war die mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers erfolgte Überprüfung seines Dienstrechners. Der Überprüfung lag der Verdacht zugrunde, der Arbeitnehmer habe Inhalte eines Audit-Berichts unerlaubt an Dritte weitergegeben. Im Zuge der computerforensischen Untersuchung des Rechners fand sich dann aber eine Datei „Tankbelege.xls.“, aus deren Inhalt die Arbeitgeberin den dringenden Verdacht ableitete, der Arbeitnehmer habe nicht nur das Dienstfahrzeug auf ihre Kosten betankt. Die Arbeitgeberin kündigte deshalb das Arbeitsverhältnis. Im gerichtlichen Verfahren wandte der Kläger ein, die Ergebnisse der Untersuchung seines Dienstrechners hätten nicht verwertet werden dürfen.

Dies sah das Bundearbeitsgericht anders. Nach Auffassung des Gerichts ist dem Arbeitgeber die Einsichtnahme in auf einem Dienstrechner gespeicherte Dateien u.a. auch dann erlaubt, wenn er aus einem „nicht willkürlichen Anlass“ prüfen möchte, ob der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten vorsätzlich verletzt hat, und die Daten ausdrücklich als „privat“ gekennzeichnet oder doch offenkundig privater Natur sind. Allerdings muss der Arbeitgeber dabei im Urteil des Bundesarbeitsgerichts näher definierte Verfahrensregeln einhalten. Diese Voraussetzungen hielt das höchste deutsche Arbeitsgericht im Einzelfall für gegeben. Der Arbeitnehmer verlor den Kündigungsschutzprozess.

Die Lektüre des - klar und verständlich formulierten - Urteils ist allen mit Arbeitnehmer-Datenschutz Befassten zu empfehlen, denn es gibt klare und verständliche Leitlinien für die richtige Verfahrensweise in vergleichbaren Fällen.

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