Bundesarbeitsgericht: Verfall von Urlaub und Obliegenheiten des Arbeitgebers

(Auch) Wissenschaftler arbeiten zu viel. So auch ein bei der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften Beschäftigter, der nach der Beendigung des Arbeitsvertrags Vergütung für – selbstverständlich nicht genommene – 51 Urlaubstage aus den beiden vorangegangenen Jahren verlangte.

Nunmehr hat das Bundearbeitsgericht mit Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15 abschließend über den Fall entschieden, nachdem es sich zuvor beim Europäischen Gerichtshof über den unionsrechtlichen Aspekt der Sache erkundigt hatte, EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – C-619/16. Es gilt jetzt, wie kurz und knapp der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zu entnehmen ist, das Folgende:

„ (…) kann der Verfall von Urlaub daher in Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Übertragungszeitraumes erlischt.“

An diese Rechtsprechung wird manche Personalabteilung ihre Abläufe anpassen müssen.

Ob unser fleißiger Wissenschaftler seine Vergütung erhält, steht noch nicht fest. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache an das Landesarbeitsgericht München zurückverwiesen, das nun aufzuklären hat, ob die Max-Planck-Gesellschaft den benannten Obliegenheiten nachgekommen ist.

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