Bundesarbeitsgericht zum Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für Kleinbetriebe. Deshalb fühlten sich wohl die Inhaber einer Apotheke, in der fünf Arbeitnehmerinnen beschäftigt waren, auf der sicheren Seite, als sie ihrer mit 62 Lebensjahren „ältesten“ Mitarbeiterin mit dem Bemerken kündigten, sie sei „inzwischen pensionsberechtigt“.

Allerdings unterliegt auch die Kündigung im Kleinbetrieb Restriktionen. So darf auch im Kleinbetrieb eine Kündigung nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, andernfalls ist sie unwirksam. Zudem beschränkt auch hier das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Freiheit des Arbeitgebers, wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23.07.2015 – 6 AZR 457/14 jüngst bekräftigte.

Während die Vorinstanzen – einschließlich des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (Urt. v. 09.05.2014 – 3 Sa 695/13) – die Entschädigungsklage der angeblich „pensionsberechtigten“ Arbeitnehmerin abwiesen, hatte die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die Kündigung verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und sei deshalb unwirksam. Es nützte den Inhabern der Apotheke auch nichts, dass sie sich auf eine angeblich schlechtere Qualifikation der gekündigten Arbeitnehmerin und auf den zu erwarteten Entfall von 70-80 % der abrechenbaren Laborleistungen beriefen. Die Beklagtenseite habe, so das Bundesarbeitsgericht, keinen ausreichenden Beweis dafür angeboten, dass die wegen der Erwähnung der Pensionsberechtigung zu vermutende Altersdiskriminierung nicht vorliege.

Daraus folgt: Spätestens wenn das Anstandsgefühl ein gewisses Unbehagen erzeugt, ist die Einholung von Rechtsrat auch für die Kündigung im Kleinbetrieb zu empfehlen.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular