Bundesarbeitsgericht zur Verjährungsfrist bei Urlaubsabgeltung
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2018 und einem darauf beruhenden im Jahre 2019 ergangenen Urteil des Bundearbeitsgerichts verfällt der Erholungsurlaub des Arbeitnehmers nur dann zum 31. März des Folgejahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und ihn im Hinblick auf die Verfallsfristen aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen.
Die auch für den Urlaubsanspruch geltende 3-jährige Verjährungsfrist beginnt allerdings erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch und dessen drohenden Verfall pflichtgemäß (siehe oben) informiert hat (BAG, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/22).
Was gilt aber, wenn der Arbeitsvertrag beendet ist und sich etwaig vorhandener Urlaub in einen Urlaubsabgeltungsanspruch verwandelt hat? Verjährt auch dieser (Zahlungs-)Anspruch nicht, wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten während des Bestands des Arbeitsverhältnisses nicht nachgekommen war, obwohl der Arbeitgeber von seinen Pflichten erst im Jahre 2018 – aufgrund der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – wissen konnte? Diese Fragen hatten auf Arbeitgeberseite eine gewisse Beunruhigung ausgelöst.
Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht Klarheit geschaffen (Urteil vom 31.01.2023 – 9 AZR 456/20). Zwar gilt nach wie vor die 3-jährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch, und grundsätzlich beginnt die Verjährung nach wie vor mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Allerdings machte das Bundesarbeitsgericht zugunsten des klagenden Arbeitnehmers eine Ausnahme. Von dem am 19.10.2015 aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer habe nicht erwartet werden können, dass er seinen Anspruch auf Abgeltung des bis dahin nicht gewährten Urlaubs aus den Jahren 2010 bis 2014 gerichtlich durchzusetzt. Erst nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 6. November 2018 neue Regeln für den Verfall von Urlaub vorgegeben hatte, sei der Kläger gehalten gewesen, Abgeltung für die Jahre bis 2014 zu verlangen. Für Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2015 billigte das Gericht dem Kläger dieses Privileg allerdings nicht zu. Schon auf Grundlage der früheren Rechtsprechung habe der Kläger erkennen müssen, dass das beklagte Unternehmen Urlaub aus diesem Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis endete, abzugelten hatte. Hier sei Verjährung mit Ablauf des Jahres 2018 eingetreten.
Mancher Arbeitgeber dürfte sich nach der Lektüre dieses Urteils erleichtert zurücklehnen.