Bundesverfassungsgericht zum Alimentationsprinzip (Artikel 33 Abs. 5 GG)
Das Bundesverfassungsgericht hat über die Verfassungsmäßigkeit der W-Besoldung für Professoren in Hessen entschieden. Es war darüber zu befinden, ob ein bei der Philipps-Universität Marburg tätiger Professor für Physikalische Chemie, der in die Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen war, entsprechend dem verfassungsrechtlich garantierten Alimentationsprinzip (Artikel 33 Abs. 5 GG) besoldet wurde. Die im Unterschied zum früheren Besoldungssystem dienstaltersunabhängig ausgestaltete W-Besoldung beruht auf einem zweigliedrigen Vergütungssystem, das aus einem festen Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen besteht. Das Grundgehalt eines hessischen W 2-Professors erreicht nach den Feststellungen des Gerichts nicht die Besoldung eines jungen Regierungsdirektors bzw. Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15). Es liegt auch unter dem Besoldungsniveau des Eingangsamtes des höheren Dienstes in der Endstufe (Besoldungsgruppe A 13). Leistungsbezüge stehen nach dem hessischen Modell einem W 2-Professor nur aufgrund einer von „wenigen normativen Vorgaben eingehegte(n) Ermessensentscheidung“ zu.
Das Bundesverfassungsgericht kam in seiner Entscheidung vom 14.02.2011, Aktenzeichen: 2 BvL 4/10, zu dem Ergebnis, dass die Besoldung der Professoren in Hessen aus der Besoldungsgruppe W 2 gegen das Alimentationsprinzip verstoße und daher verfassungswidrig sei. Die Grundgehaltssätze seien unangemessen. Die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze werde auch nicht durch die vom Gesetzgeber in Aussicht gestellten Leistungsbezüge aufgehoben. Der hessische Gesetzgeber hat jetzt verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens zum 01.01.2013 zu treffen.
Das Urteil hat über die hessische Regelung hinaus Bedeutung, und zwar nicht nur für die W-Besoldung der Professoren. Vielmehr beziehen sich die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten normativen Maßstäbe nicht nur, wie bei den auf dem Prüfstand stehenden hessischen Regelungen, auf strukturelle Neuausrichtungen im Besoldungsrecht, sondern ausdrücklich auch auf die kontinuierliche Fortschreibung der Besoldungshöhe. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird deshalb auch den Maßstab bilden für die Frage, ob denn die Kürzung der Beamtenbezüge im Freistaat Sachsen mit dem Alimentationsprinzip vereinbar ist.