Bundesverwaltungsgericht bestätigt sächsische Rechtsprechung zur Widerrufsfrist (Elbehochwasser)

Durch das Elbehochwasser 2002 waren zwei Beherbergungsbetriebe der Klägerin erheblich beschädigt worden. Sie erhielt daher zur Beseitigung der Hochwasserschäden in den Jahren 2002 und 2003 von der Sächsischen Aufbaubank (SAB) mehrere Subventionen. Im September 2010 stellte die SAB fest, dass sich die Zuwendung wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung infolge geringerer förderfähiger Gesamtausgaben sowie höherer Deckungsmittel verringert habe und forderte die zu viel ausgezahlten Fördermittel zurück. Erst mit den im Jahre 2012 ergangenen Widerspruchsbescheiden erklärte die SAB zusätzlich Teilwiderrufe für die überzahlten Beträge.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hob im Mai 2016 die Rückforderungs- und Widerspruchsbescheide der SAB auf, Urteil vom 18.05.2016 – 1 A 514/14. Die Zuwendungsbescheide hätten ihre Wirkung nicht infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung verlieren können, weil die Zuwendungen als „Festbetragsfinanzierung“ bewilligt worden seien. Die Teilwiderrufe seien wiederum rechtswidrig, weil verspätet; bei Erlass der Bescheide sei die einjährige Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen. Unabhängig davon sei die Erstattungsforderung verjährt.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun im Ergebnis die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, Urteile vom 23.01.2018 – 10 C 5.17, 10 C 6.17, 10 C 7.17. Die SAB habe erst mehr als zwei Jahre nach Ablauf der Stellungnahmefrist die Rückforderung verfügt. Die Rückforderung sei wegen des in Rede stehenden Widerrufsgrundes nicht mehr zulässig gewesen. Daran ändere es nichts, dass die Klägerin gegen die verspätet noch erlassenen Rückforderungsbescheide Widerspruch eingelegt und diese mit zusätzlichen Erwägungen begründet habe; ebenso wenig, dass die SAB daraufhin zusätzliche Ermittlungen eingeleitet und einigen Widersprüchen aus Sachgründen teilweise stattgegeben habe.

Damit dürfte für eine Vielzahl von der SAB betriebener Rückforderungsverfahren Rechtsklarheit hergestellt sein.

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