Bundesverwaltungsgericht zur Altersdiskriminierung von Beamten: Im Prinzip ja …
Der Europäische Gerichtshof hatte in seinem Urteil vom 19.06.2014 – C – 501/12 unter anderem die Berliner Übergangsregelung zur Umstellung der Beamtenbesoldung hin zu einem erfahrungsbasierten System mit dem EU-Recht für vereinbar gehalten und damit bestätigt. Damit hatte der Europäische Gerichtshof auch die mit dem Überleitungssystem verbundene Perpetuierung der bisherigen altersdiskriminierende Wirkung gerechtfertigt. Bestätigt hatte dabei der Europäische Gerichtshof auch, dass sich der weitere Aufstieg nach der seit Inkrafttreten der Neuregelung erworbenen Berufserfahrung bemesse. Ferner meinte das Gericht, dass EU-Recht nicht vorschreibe, einen finanziellen Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen der tatsächlich gewährten Besoldungsstufe und der der höchsten Besoldungsstufe zu zahlen.
Nunmehr hatte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über die Zahlungsansprüche von Beamten aus Sachsen oder Sachsen-Anhalt zu entscheiden (Urteile vom 30.10.2014 – 2 C3/13 u.a.). Im Prinzip hielt das Bundesverwaltungsgericht einen Zahlungsanspruch der klagenden Beamten für gerechtfertigt. Dabei hielt das höchste deutsche Verwaltungsgericht aber keineswegs – anders als das Sächsische Oberverwaltungsgericht in den von der sächsischen Beamtenschaft überwiegend mit Wohlwollen bedachten Urteilen vom 23.04.2013 – 2A 150/12 und 2A 84/12 - einen Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen tatsächlich gewährten Besoldungsstufe und höchster Besoldungsstufe für gerechtfertigt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich der Zahlungsanspruch aus § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 AGG sah das Bundesverwaltungsgericht eine pauschale Entschädigung von 100 € pro Monat an. Das AGG war Mitte August 2006 in Kraft getreten. In Sachsen wurde das neue Besoldungssystem (nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zulässigerweise rückwirkend) kurze Zeit später, nämlich zum 01.09.2006, in Kraft gesetzt. Daraus leitete das Gericht anscheinend – die schriftlichen Urteilsgründe liegen allerdings noch nicht vor – in einem sächsischen Fall eine Entschädigungsforderung von 50 € ab. Beamte aus Sachsen-Anhalt werden vom Bundesverwaltungsgericht reichlicher bedacht, weil dort das unionsrechtskonforme neue Besoldungsrecht nicht rund zwei Wochen nach dem AGG, sondern erst zum 01.04.2011 in Kraft trat.
Zumindest für Beamte des Freistaates Sachsen ist festzuhalten: Viel Lärm um sehr wenig!