BVerfG: Grundrechtsbindung für „gemischtwirtschaftliche“ Unternehmen
1.
Der Flughafen Frankfurt am Main wird von der FRAPORT AG betrieben. Ihre Anteile standen in dem hier in Rede stehenden Zeitraum zu etwa 70% dem Land Hessen, der Stadt Frankfurt am Main und der Bundesrepublik Deutschland zu. Der Rest befand sich in privater Hand.
Im Jahr 2003 erteilte die FRAPORT AG dem Mitglied einer „Initiative gegen Abschiebungen“, das mit fünf weiteren Mitgliedern in der Abflughalle des Frankfurter Flughafens an einem Abfertigungsschalter Flugblätter verteilt hatte, ein sogenanntes „Flughafenverbot“ mit dem Hinweis, dass ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruch erstattet werde, sobald die Betroffene erneut „unberechtigt“ auf dem Flughafen angetroffen werde. Dagegen wehrte sich die Betroffene zunächst erfolglos vor den Zivilgerichten. In der anschließenden Verfassungsbeschwerde rügte sie als Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit.
In seinem Urteil vom 22.02.2011, Aktenzeichen: 1 BvR 699/06, hat das Bundesverfassungsgericht der Beschwerdeführerin Recht gegeben.
2.
Hervorgehoben sei zum Inhalt dieses Urteils Folgendes:
Das Bundesverfassungsgericht stellt nicht nur klar, dass eine unmittelbare Grundrechtsbindung für Unternehmen in Privatrechtsform, „die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen“ (sogenannte Eigengesellschaften), gilt. Vielmehr soll die unmittelbare Grundrechtsbindung auch für „gemischtwirtschaftliche“ Unternehmen bestehen, also solche Unternehmen, an denen sowohl Private wie auch die öffentliche Hand beteiligt sind. Als entscheidendes Kriterium für die Frage, ob die unmittelbare Grundrechtsbindung greift, stellt das Bundesverfassungsgericht auf den aus dem Konzernrecht stammenden Begriff der „Beherrschung“ ab:
„Ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen unterliegt dann der unmittelbaren Grundrechtsbindung, wenn es von den öffentlichen Anteilseignern beherrscht wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen.“
3.
Die über den Einzelfall hinausreichenden Folgen dieses Urteils können wir nur kurz anreißen. Klargestellt ist jedenfalls, dass der Staat bei einer „formellen Privatisierung“, also bei der Übertragung der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe auf eine zu 100% von der öffentlichen Hand getragenen Gesellschaft in privater Rechtsform, einer Grundrechtsbindung nicht entfliehen kann. Dies gilt aber auch – darüber hinaus – für gemischtwirtschaftliche Gesellschaften, sofern die öffentliche Hand beherrschenden Einfluss ausübt. Dies betrifft etwa die vielfältigen Modelle einer gesellschaftsrechtlich organisierten Private-Public-Partnership. Des Weiteren hat das Urteil – selbstverständlich – nicht nur Auswirkungen für die Demonstrations- und Meinungsfreiheit
Privater. Vielmehr sind dessen Grundsätze auch auf die wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand anzuwenden. Insbesondere ist auch das Handeln privatrechtlich strukturierter, öffentlich beherrschter Unternehmen in seinen Auswirkungen auf „private“ Konkurrenten durch die Grundrechte, etwa des Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 3 GG (Gleichbehandlung), beschränkt, wenn auch die Grenzziehung unter Verfassungsjuristen im Einzelnen umstritten ist.