BVerwG bestätigt „Weißenfels Entscheidung“ des OVG LSA
In der nun veröffentlichten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 24.02.2020 - 9 BN 9.18, weist das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Stadt Weißenfels gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.08.2018 zurück (wir berichteten in Mandanteninformation 05/2018 und 06/2018).
Das Oberverwaltungsgericht hatte in der o. g. Entscheidung die dem § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA entnommene Pflicht zur Erhebung von grundsätzlich kostendeckenden Beiträgen bei einer tolerierbaren Unterdeckung von bis zu 20 % dahingehend ausgelegt, dass ein Verstoß einen schwerwiegenden Fehler darstellt, der zur Nichtigkeit der Beitragssatzfestsetzung und damit (weitgehend) zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt. Wie bereits vielfach spekuliert, bewertete das Bundesverwaltungsgericht nun diese Frage als kommunalabgabenrechtlicher und damit als landesrechtlicher Natur, sodass eine revisionsrechtliche Überprüfung ausgeschlossen ist.
Nicht unerwartet entschied das Bundesverwaltungsgericht zudem, dass auch keine zur Zulassung der Revision führende Abweichung von seinem Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 zur Görlitzer Marktsatzung vorliegt. Die amtlichen Leitsätze Nr. 2 und 3 dieser Entscheidung, wonach eine „ungefragte" gerichtliche Fehlersuche im Zweifel dann nicht sachgerecht ist, wenn sie das Rechtsschutzbegehren des Klägers aus den Augen verliert, und es in der Regel nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle entspricht, die Abgabenkalkulation eines kommunalen Satzungsgebers „ungefragt" einer Detailprüfung zu unterziehen, betrachtet das Bundesverwaltungsgericht als „Mahnung" zur Vermeidung einer ungefragten Fehlersuche. Diese Mahnung stellt aber keinen Rechtssatz dar, gegen den die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts habe verstoßen können, sondern umschreibt eine Maxime richterlichen Handelns, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht infrage stellt. Diese Rechtsansicht hatte das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach - zuletzt im Beschluss vom 17.05.2018 - 4 B 20.18 - so vertreten.
Die Körperschaften, die nach der Weißenfels-Entscheidung ihre Beitragssätze entsprechend angepasst haben, können nun aufatmen. Beendet doch der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts die seit knapp zwei Jahren bestehende Rechtsunsicherheit, ob diese Umstellung, die zu höheren Beitragssätzen führte, Bestand hat.