Daten von Bauherren in der öffentlichen Gemeinderatssitzung und in der Tagesordnung?
Seit die Datenschutzgrundverordnung Geltung beansprucht, taucht immer wieder die Frage auf, welche Daten von betroffenen Bürgern in der öffentlichen Gemeinderatssitzung oder in der veröffentlichten Tagesordnung bekannt gegeben werden dürfen.
Mit diesen Fragen hat sich der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz beschäftigt. Danach sind Bauanträge grundsätzlich in öffentlicher Gemeinderatssitzung zu behandeln (so auch § 37 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO). In der Tagesordnung zu der Gemeinderatssitzung sowie bei der Behandlung der Angelegenheit in der Sitzung seien dabei diejenigen Daten der Bauherren bekannt zu geben, die zur Bezeichnung des Vorhabens erforderlich sind. Hierzu sei es in der Regel erforderlich, dass der Ort des Vorhabens (Straße und Hausnummer oder Flurstücksnummer) und die Art des Bauvorhabens genannt werden. Auch der Name der Bauherren könne genannt werden, um der mit der Behandlung in öffentlicher Sitzung verbundenen Kontrollfunktion, beispielsweise im Hinblick auf eine mögliche Bevorzugung einzelner Bauherren, zu genügen. Nicht notwendig sei allerdings die Bekanntgabe der Anschrift und des Wohnortes der Bauherren. Diese Daten dürften daher in der veröffentlichten Tagesordnung und in der Gemeinderatssitzung nicht bekannt gegeben werden. Haben Bauplatz und Bauherren dieselbe Anschrift, sei die Veröffentlichung unter der Bezeichnung des Bauplatzes aber hinzunehmen. Wenn die Tagesordnung zusätzlich im Internet veröffentlicht werde, sei der Name des Bauherren entweder wegzulassen oder zu anonymisieren, soweit der Name für die Information der Öffentlichkeit nicht zwingend erforderlich ist. Dies sei bei der Behandlung von Bauanträgen regelmäßig der Fall.
Wir empfehlen, bei der Veröffentlichung der Tagesordnung, in der öffentlichen Sitzung und bei der späteren Veröffentlichung der Beschlüsse nur diejenigen Daten betroffener Bürger bekanntzugeben, die für eine ordnungsgemäße Einladung und Behandlung in der Gemeinderatssitzung sowie für eine sachgerechte Information der Öffentlichkeit über gefasste Beschlüsse zwingend erforderlich sind.