Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 12/2019 vom 12.07.2019 wurde das Dritte Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz bekannt gemacht. Nach Art. 3 des Gesetzes ist es am Tag nach der Verkündung und damit am 13.07.2019 in Kraft getreten.

Ergänzt wurde unter anderem § 18 Abs. 4 SächsBRKG zu den Umständen, die Personen zum Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ungeeignet machen. Nunmehr ist ausdrücklich geregelt, dass auch Personen ungeeignet zum aktiven Feuerwehrdienst sind, die den gesundheitlichen Anforderungen hierfür nicht mehr entsprechen. Der Gesetzgeber hat in § 18 Abs. 4 Satz 2 SächsBRKG außerdem klargestellt, dass der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn die Eignung nicht mehr gegeben ist. Ausdrücklich geregelt ist nunmehr auch, dass der aktive Feuerwehrdienst auf Antrag beendet werden kann, wenn der Dienst aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet, § 18 Abs. 5 SächsBRKG. § 18 Abs. 6 SächsBRKG enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Vorliegen der aktive Feuerwehrdienst aus wichtigem Grund beendet werden kann. Dies betrifft zum Beispiel eine fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst oder schwere Verstöße gegen die Dienstpflicht. § 18 Abs. 6 SächsBRKG stellt nunmehr klar, dass die Gemeinde Entscheidungen nach § 18 Abs. 5 bis 7 SächsBRKG durch schriftlichen Verwaltungsakt zu treffen hat.

Geändert wurden außerdem die Abs. 4 und 5 des § 69 SächsBRKG zum Kostenersatz bei Einsätzen der Feuerwehr. Danach kann die Gemeinde durch Satzung Pauschalsätze für die Bemessung des Kostenersatzes festlegen. Dieser darf höchstens so bemessen sein, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden, wozu auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten gehören. Allerdings ist eine die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigende Eigenbeteiligung der Gemeinde an den zur Erfüllung der Pflichtaufgaben entstehenden Vorhaltekosten vorzusehen. Im Regelfall ist dabei davon auszugehen, dass mit einem Eigenanteil der Gemeinden in Höhe von 20 % an den Vorhaltekosten die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt sind. Die Vorhaltekosten für Feuerwehrgeräte und Feuerwehrfahrzeuge sind auf der Grundlage der Jahreseinsatzstunden zu berechnen.

Die Neuregelung zur Kostenerstattung lässt somit im Grundsatz eine betriebswirtschaftliche Kalkulation zu und ändert damit die bisherige Rechtsprechung, wonach Vorhaltekosten nur sehr eingeschränkt berücksichtigt werden durften und die zulässigerweise angesetzten Kosten durch die Jahresstunden zu teilen waren. Gemeinden sollten daher zeitnah ihre Feuerwehrkostensatzungen an die neue Rechtslage anpassen.

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