Eingruppierung II: Der „preiswerte“ Handwerksmeister

In dem vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 17.12.2009, AZ: 6 AZR 665/08, entschiedenen Fall verdiente ein Handwerksmeister nach Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD weniger als die ihm unterstellten Lehrgesellen.

Der Kläger ist bei der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Als Ausbilder in der Ausbildungswerkstatt (Lehrgeselle) erhielt er zuletzt eine Vergütung nach der Lohngruppe 9 des ursprünglich geltenden Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb). Seit Mai 2004 war ihm die Aufgabe eines Meisters in der Ausbildungswerkstatt übertragen. Er ist seitdem der Vorgesetzte der ihm unterstellten Lehrgesellen. Diese Tätigkeit war als Angestelltentätigkeit nach der Vergütungsgruppe Vc des BAT bewertet. Der Kläger verdiente seither wegen des Wegfalls einer den Lehrgesellen gezahlten Zulage weniger als die ihm unterstellten Arbeiter. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc BAT eröffnete ihm jedoch die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs zum 01. Mai 2008 in die Vergütungsgruppe Vb BAT mit einer höheren Vergütung. Bei der Überleitung in den TVöD zum 01. Oktober 2005 wurde der Kläger nach § 4 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) in Verbindung mit dessen Anlage 2 der Entgeltgruppe 8 TVöD zugeordnet, während die ihm unterstellten Lehrgesellen in der Entgeltgruppe 9 TVöD übergeleitet wurden, aus der sie eine höhere Vergütung als der Handwerksmeister erhalten. Seit dem 01. Mai 2008 ist der Kläger nach einer Änderung des TVÜ-Bund ebenfalls in die Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert. Er erhält jedoch nach wie vor eine geringere Vergütung als die Lehrgesellen, die weiterhin die Lehrgesellenzulage beziehen.

Die Klage auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD auch für den Zeitraum vom 01. Oktober 2005 bis zum 30. April 2008 blieb erfolglos. Es sei integraler Bestandteil der durch Artikel 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie, wie die Tarifparteien einzelne Tätigkeiten vergütungsrechtlich bewerten. Dies gelte erst recht im Zusammenhang mit der Überleitung von Arbeitnehmern in ein neues Vergütungssystem, durch das die bisher unterschiedlich ausgestatteten Vergütungsstrukturen von Arbeitern und Angestellten aufgelöst würden. Die bei der Regelung derartiger Massenerscheinungen in Ausnahmefällen entstehenden unvermeidlichen Härten seien hinzunehmen. Mit der Absicherung des im früheren Vergütungssystem erzielten Verdienstes hätten die Tarifparteien hier einen ausreichenden Schutz des Besitzstandes gewährt. Davon abgesehen sei der Handwerksmeister zu dem Zeitpunkt von der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9 TVöD aufgestiegen, zu dem er im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe Vb BAT höhergruppiert worden wäre.

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