Entziehung eines Doktorgrades wegen Plagiatsstellen – Reichweite des Gleichbehandlungsgrundsatzes

In einem Verfahren über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu den Grenzen der Verpflichtung zur Gleichbehandlung bei der Entziehung eines Doktorgrades wegen Plagiatsstellen Stellung genommen (Beschl. v. 07.06.2019- 19 A 1455/18).

Die beklagte Hochschule hatte der Klägerin ihren Doktorgrad entzogen, weil die medizinische Dissertation auf ungefähr der Hälfte der 59 Seiten mit einem Anteil von bis zu 100 % von Plagiaten geprägt war. Das Verwaltungsgericht stellte auf 28 Seiten Plagiatsfundstellen fest, was einem Anteil von 47,5 % der Seiten und insgesamt rund 15 % des Textes im Hauptteil der Arbeit entspreche. Die Klägerin machte geltend, dass eine andere medizinische Hochschule bei einem ähnlichen Plagiatsanteil den Titel der Bundesministerin Dr. M. nicht entzogen habe.

Mit diesem Einwand – so das Oberverwaltungsgericht – vermochte die Klägerin schon im Ansatz keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts zu wecken. Insbesondere könne kein Verstoß der Hochschule gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in einer Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber Bundesministerin Dr. M. liegen. Denn der Gleichbehandlungsanspruch binde jeden Träger öffentlicher Gewalt nur in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich, nicht hingegen auch darüber hinaus im Verhältnis zu anderen Hoheitsträgern. Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung liege allein dann vor, wenn sie von ein und demselben Hoheitsträger in seinem eigenen Kompetenzbereich ausgeht. Danach erwachse dem Fachbereich einer Hochschule aus dem allgemeinen Gleichheitssatz keine Verpflichtung, seine Entscheidungen über die Entziehung von Doktorgraden an der Entziehungspraxis anderer Hochschulen auszurichten.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die Klägerin beim Erbringen der Promotionsleistungen getäuscht habe. Maßgeblich für das Vorliegen einer Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten Promotionsleistung sei deren objektives Vorliegen im Zeitpunkt der Aushändigung der Promotionsurkunde, nicht hingegen, ob einer der Gutachter das Verhalten des Doktoranden bei nachträglicher Konfrontation mit den Plagiatsstellen seinerseits als Täuschung bewertet. Die Annahme einer vorsätzlichen Täuschung liege dabei umso näher, je zahlreicher die verschleierten Übernahmen sind. Lege danach schon der zahlenmäßige Umfang der Plagiatsstellen die Annahme direkten Vorsatzes nahe, so lasse jedenfalls die systematische und planmäßige Art und Weise der Übernahme von Fremdtexten mit nur geringfügigen, aber gezielten Umformulierungen den sicheren Schluss zu, dass die Klägerin die inhaltlichen Übereinstimmungen mit den aus fremden Quellen übernommenen Texten bewusst verschleiern wollte.

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