EuGH: Erweiterung des Rechtsschutzes für Kommunen und Private (auch) im Hochwasserschutz
Die Gemeinde Altrip und Private hatten einen Planungsfeststellungsbeschluss, der einen Rheinpolder zum Gegenstand hatte, gerichtlich angegriffen. Sie hatten auch eingewandt, die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sei fehlerhaft durchgeführt worden.
Nach § 4 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG kann allerdings nur das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, nicht aber deren Fehlerhaftigkeit, gerügt werden
Dieser Einschränkung steht aber Unionsrecht entgegen, wie der EuGH in seinem Urteil vom 07.11.2013, Aktenzeichen: C-72/12, befand. Artikel 10 a der Richtlinie 85/337 (in der durch die Richtlinie 203/35 geänderten Fassung – kurz: UVP-Richtlinie) steht nach Auffassung des EuGH einer Beschränkung der Anfechtbarkeit nur auf den Fall des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung entgegen. Zudem lockerte der EuGH das bislang nach deutschem Recht geltende Kausalitätserfordernis. Dem Kausalitätserfordernis steht Unionsrecht nur dann nicht entgegen, wenn dem Kläger, vereinfacht formuliert, nicht die Beweislast auferlegt wird.
Offengelassen hat der EuGH allerdings, ob ein Kläger mit seinem Rechtsbehelf nur dann durchdringen kann, wenn er in seinen materiellen Rechtspositionen berührt ist. Die Gemeinde Altrip hat von der neuen Rechtsprechung allerdings schon deshalb profitiert, weil sie Eigentümerin von im Polder gelegenen Grundstücksflächen ist.
Die Rechtsprechung des EuGH wird auf jeden Fall zu einer Änderung der einschlägigen Regelungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes führen.
Das Urteil in Sachen „Altrip“ basierte auf einem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts. Dort wird der Rechtsstreit jetzt weitergeführt. Man darf weiterhin gespannt sein ...