Gemeindliche Kirchenbaulasten in den neuen Bundesländern untergegangen
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 11.12.2008 (BVerwG 7 C 1/08) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine Kirchgemeinde und eine Pfarrei in Thüringen verlangten von der beklagten Stadt Hildburghausen Zahlungen für Reparaturen an Kirche und Pfarrhaus und stützten sich hierfür auf zwei in den Jahren 1928 und 1929 geschlossene Verträge. In ihnen hatte sich die Rechtsvorgängerin der Stadt Hildburghausen verpflichtet, die Kosten der Instandsetzung von Kirche und Pfarrgebäude zu tragen.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgelehnt und verwiesen insbesondere auf die originäre Neuerrichtung der Gemeinden und Landkreise in der DDR auf Grundlage der Kommunalverfassung der DDR vom Mai 1990. Diese neu errichteten Gemeinden seien mit den bis 1957 existierenden Gemeinden weder identisch noch deren Rechtsnachfolger. Nach dem Einigungsvertrag seien auf die neu errichteten Gemeinden nur solche Verbindlichkeiten übergegangen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit übernommenen Vermögenswerten stünden. Dies sei hier nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Auffassung und meinte zudem, auch eine Gleichbehandlung mit den Kommunen in den alten Bundesländern – dort steht den Kirchengemeinden die Kirchenbaulast als Finanzierungsmöglichkeit flächendeckend zur Verfügung – sei nicht geboten.
Die Kirchengemeinden in den Altbundesländern seien nicht von einer Umbruchsituation betroffen gewesen. Es sei nicht sachwidrig, die Gemeinden in den alten Bundesländern anders zu behandeln als in den neuen Bundesländern, weil die Einwohner der Gemeinde in den neuen Bundesländern nicht mehr weitgehend identisch mit den Mitgliedern der Kirchengemeinde seien. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrages habe notgedrungen an die vorgefundene Entwicklung anknüpfen müssen und von der Überleitung in ihrem Bestand zweifelhaft gewordener Ansprüche auf die neu errichteten Gemeinden absehen dürfen.